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Steuersplitting rückwirkend

| 5. Juli 2013 15:35 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

wir leben seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In den Jahren 2006-2007-2008-2009 hat mein Lebenspartner alleinige Einkommensteuererklärungen abgegeben, welche auch rechtskräftig sind.
2010 und 2011 haben wir Antrag auf gemeinsame Veranlagung gestellt, abgelehnt worden, dagegen Einspruch erhoben, diese beiden Jahre ruhen derzeit.

Ist es richtig, dass ich nun für die Jahre 2006-2009 rückwirkend Einkommensteuererklärungen abgeben kann und auf gemeinsame Veranlagung Hinweise, da ich in den Jahren 2006-2009 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe, welche mtl. höher als 410,--€ ist und wir dadurch verpflichtet gewesen wären, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

6. Juli 2013 | 08:53

Antwort

von


(332)
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtsanwender,

Steuerbescheide erwachsen in Bestandskraft, nicht in Rechtskraft! Damit sind sie unabänderbar und nur noch im Rahmen der Änderungsvorschriften nach §§ 172 AO aufhebbar.

Da seit 2005 die Erwerbsminderungs- unfähigkeitsrente nicht mehr über den bloßen Ertragsanteil (Zins), sondern nach dem Alterseinkünftegesetz zu versteuern ist, ist Ihre prinzipielle Idee erst einmal nicht unklug.

Nur, die Gleichstellung des Splittings für eingetragene Lebenspartnerschaften ist meines Erachtens nicht nur neu, sondern nur für künftige Fälle gesetzlich geregelt. Abgeschlossene Steuersachverhalte damit nach §§ 172 AO wieder aufleben und abändern lassen zu können, wird nach meiner Einschätzung definitiv nicht zum Erfolg führen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Fricke
Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2013 | 09:37

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Bitte lesen Sie sich Im folgenden Link Unter Punkt 3 den Unterpunkt 3.1 und 3.2 durch, da ist genau vom Gegenteil auszugehen, so dass die Jahre doch nachgeholt werden können.

http://lsvd.de/recht/mustertexte/einkommensteuer.html

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2013 | 11:35

Sehr geehrter Rechtsanwender,

die Nachveranlagung ist mir bekannt. Nur, darauf war meine Kernaussage nicht gestützt. Sie berufen Sich heute nach meinem Verständnis auf eine gemeinsame Veranlagung für die Vergangenheit.

Das Splitting war der Ehe vorbehalten, was nun aber für Partnerschaften erweitert worden ist. Aber das wird für Altfälle wohl nicht zulässig sein.

Die Finanzverwaltung wird hier so verfahren, wie mit den zuvorigen Einsprüchen. Versuchen Sie es durchaus, ich denke aber, die Anwendung von Altfällen ist ausgeschlossen. Auch wenn über die Rente durchaus die Nachveranlagung ( bei Ehepaaren ) nachgeholt und die Bestandskraft durchbrochen werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Fricke
Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann

Bewertung des Fragestellers 8. Juli 2013 | 07:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Stellungnahme vom Anwalt:

Na dennoch, danke! Es hat nicht wirklich weiter gebracht! Aber mein Vorschlag, einfach versuchen und beharrlich bleiben!

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