Sehr geehrter Rechtsanwender,
Steuerbescheide erwachsen in Bestandskraft, nicht in Rechtskraft! Damit sind sie unabänderbar und nur noch im Rahmen der Änderungsvorschriften nach §§ 172 AO
aufhebbar.
Da seit 2005 die Erwerbsminderungs- unfähigkeitsrente nicht mehr über den bloßen Ertragsanteil (Zins), sondern nach dem Alterseinkünftegesetz zu versteuern ist, ist Ihre prinzipielle Idee erst einmal nicht unklug.
Nur, die Gleichstellung des Splittings für eingetragene Lebenspartnerschaften ist meines Erachtens nicht nur neu, sondern nur für künftige Fälle gesetzlich geregelt. Abgeschlossene Steuersachverhalte damit nach §§ 172 AO
wieder aufleben und abändern lassen zu können, wird nach meiner Einschätzung definitiv nicht zum Erfolg führen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke
Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bitte lesen Sie sich Im folgenden Link Unter Punkt 3 den Unterpunkt 3.1 und 3.2 durch, da ist genau vom Gegenteil auszugehen, so dass die Jahre doch nachgeholt werden können.
http://lsvd.de/recht/mustertexte/einkommensteuer.html
Sehr geehrter Rechtsanwender,
die Nachveranlagung ist mir bekannt. Nur, darauf war meine Kernaussage nicht gestützt. Sie berufen Sich heute nach meinem Verständnis auf eine gemeinsame Veranlagung für die Vergangenheit.
Das Splitting war der Ehe vorbehalten, was nun aber für Partnerschaften erweitert worden ist. Aber das wird für Altfälle wohl nicht zulässig sein.
Die Finanzverwaltung wird hier so verfahren, wie mit den zuvorigen Einsprüchen. Versuchen Sie es durchaus, ich denke aber, die Anwendung von Altfällen ist ausgeschlossen. Auch wenn über die Rente durchaus die Nachveranlagung ( bei Ehepaaren ) nachgeholt und die Bestandskraft durchbrochen werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke
Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann