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Steuerpflicht Auszahlung Immobilienanteil bei Scheidung

24. Juni 2012 16:54 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Rübben

Zusammenfassung

Muss der Verkauf des 50% Anteils an der gemeinsamen Immobilie im Rahmen einer Ehescheidung versteuert werden?

Der Verkauf des Anteils an der Immobilie wird als sonstige Einkünfte betrachtet. Eine Steuerpflicht entsteht, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen. Da die Immobilie jedoch ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist der Verkauf steuerfrei. Es wurden keine weiteren Umstände genannt, die eine Steuerpflicht begründen würden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in welcher Form muss ich das erhaltene Geld in meiner Steuererklärung berücksichtigen und ggf.versteuern, in welcher Höhe ?

Einzelheiten:
Ich habe im Rahmen meiner Ehescheidung (Trennung ist erfolgt,Scheidung ist noch nicht eingereicht) meinen 50 % Anteil an der gemeinsamen Immobilie an meine Partnerin abgetreten (mit Grundbuchumschreibung und Notarvertrag)und dafür meinen ausgerechneten Anteil erhalten.

Wir haben das Haus im Sept. 2005 gekauft und mit viel Eigenleistung durchsaniert und nur privat genutzt. Der Eigentumsübergang wurde im Okt. 2011 vorgenommen.
Zuvor haben wir eine andere - ausschließlich privat genutzte - Immobilie besessen, verkauft und das Eigenkapital (damaliger Kaufpreis abzgl.
Rest-Hypothek) in die andere Immobilie gesteckt.

Die Auszahlungssumme setzt sich zusammen aus dem Wert der Immo(per Gutachten), in dem Eigenkapital, Hypotheken und Eigenleistung steckt
(Kaufpreis, Investitionen und Eigenleistung). Der aus der Gegenrechnung verbleibende Eigenanteil wurde durch zwei geteilt(wir
waren beide zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen) und ich habe meinen
Anteil ausgezahlt bekommen.

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Das dem Übergang Ihres Teileigentums an der Immobilie zu Grunde liegende Geschäft dürfte als Kaufvertrag betrachtet werden. Sie haben Ihren Anteil an der Immobilie verkauft.
Daher sind Ihre Einkünfte daraus als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.

Um eine Steuerpflicht auszulösen muss zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Veräußerung ein Zeitraum liegen, der kleiner als 10 Jahre ist. Dabei kommt es jeweils auf den Zeitpunkt an, andem der Kaufvertrag geschlossen wurde, in der Regel der Zeitpunkt des notariell beglaubigten Vertrags. Sie wohnen weniger als 10 Jahre in der Immobilie.
Allerdings heisst es in § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG :
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden." Auch das ist bei Ihnen gegeben. Daher müssen Sie den Gewinn/Verlust aus dem Verkauf nicht versteuern müssen.

Auch aus den weiteren Informationen, die Sie gegeben haben entnehme ich keine Umstände, die einen Steuertatbestand begründen würden. Der Wert Ihres Anteils scheint korrekt ermittelt worden zu sein, so dass wohl auch hier keine Steuerpflicht ausgelöst wird.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort im Sinne einer ersten Orientierung weitergeholfen zu haben.

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