Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das dem Übergang Ihres Teileigentums an der Immobilie zu Grunde liegende Geschäft dürfte als Kaufvertrag betrachtet werden. Sie haben Ihren Anteil an der Immobilie verkauft.
Daher sind Ihre Einkünfte daraus als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2
i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
zu qualifizieren.
Um eine Steuerpflicht auszulösen muss zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Veräußerung ein Zeitraum liegen, der kleiner als 10 Jahre ist. Dabei kommt es jeweils auf den Zeitpunkt an, andem der Kaufvertrag geschlossen wurde, in der Regel der Zeitpunkt des notariell beglaubigten Vertrags. Sie wohnen weniger als 10 Jahre in der Immobilie.
Allerdings heisst es in § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
:
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden." Auch das ist bei Ihnen gegeben. Daher müssen Sie den Gewinn/Verlust aus dem Verkauf nicht versteuern müssen.
Auch aus den weiteren Informationen, die Sie gegeben haben entnehme ich keine Umstände, die einen Steuertatbestand begründen würden. Der Wert Ihres Anteils scheint korrekt ermittelt worden zu sein, so dass wohl auch hier keine Steuerpflicht ausgelöst wird.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort im Sinne einer ersten Orientierung weitergeholfen zu haben.
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