Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1) Sind die Ansprüche evtl. verwirkt, da die Unterhaltsempfängerin so lange untätig war und sich nicht zeitnah um die Geltendmachung des Anspruchs bemüht hat?
Eine Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf stets ein sogenanntes "Umstandsmoment" voraus. Es müssen also außer dem Zeitablauf noch andere Anhaltspunkte objektiv dafür gegeben sein, dass der andere den Anspruch nicht durchsetzen will. Hierfür sehe ich nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.
Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass die Ausgleichszahlung erst entsteht, wenn der Steuerbescheid erlassen wird. Für 2010 kann dies frühestens in 2011, für 2011 frühestens in 2012 geschehen sein. Falls Ihre geschiedene Frau - aus welchem Grund auch immer - ihre Steuererklärung erst später eingereicht hat, konnte sie ggf. den Anspruch nicht früher geltend machen, weil der Steuerbescheid noch nicht vorlag.
Wenn außer der zeitlichen Verzögerung keine sonstigen (beweisbaren) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Ausgleich verzichtet werden sollte, sehe ich Ihre Chancen, mit dem Einwand der Verwirkung bei Gericht durchzudringen, als sehr gering an.
2) Wenn ich der Unterhaltsempfängerin bereits einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe (Ratenzahlung), muss ich dann trotzdem ihre Anwaltskosten übernehmen, sofern sie einen Anwalt einschaltet, um ihre Forderung durchzusetzen?
Sie müssen die Anwaltskosten übernehmen, wenn Sie sich bei Beauftragung des Anwalts im Verzug befinden. Wenn also der geltend gemachte Anspruch besteht und eine von der Gegenseite gesetzte angemessene Zahlungsfrist abgelaufen ist, müssten Sie die Anwaltskosten als Verzugsschaden übernehmen. Wenn eine Forderung besteht und fällig ist, kann der Gläubiger sofortige (vollständige) Zahlung verlangen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein Entgegenkommen, auf das Sie leider keinen Anspruch haben.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft erteilen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
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