Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Neben dem Abzug der Schuldzinsen können Sie auf den Gebäudewert (Herstellung- oder Anschaffungskosten) die Abschreibung für Abnutzung geltend machen. Der Grundstückswert ist hierbei herauszurechnen. DIe Abschreibung wird dann für die folgenden Steuerjahre automatisch angesetzt.
Die Lineare Abschreibung beträgt wie folgt:
1. Bei Gebäuden, die nicht zum Betriebsvermögen gehören und Wohnzwecken dienen und die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent und
2. die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Weiterhin können Sie Aufnwendung für den Gebäudeerhalt oder Wartungskosten, in Abzug bringen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit die Fahrtkosten für die Verwaltung zur Immobilie, sowie die Fahrtkosten zur finanzierenden Bank geltend zu machen.
Soweit Sie bei den Mieteinnahmen die Nebenkosten mitberücksichtigen, können Sie verauslagten Nebenkosten als Aufwendungen geltend machen.
Geben Sie hingegen nur die Nettomieten als Einnahmen an, können Sie die umlegbaren Nebenkosten nicht gesondert als Aufwendungen in Abzug bringen.
Instandhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Werterhöhung sind den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzuzurechnen und mit den oben genannten Abschreibungswerten abzuschreiben.
ICh hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Nachfrage.
Anlagen- und Gebäudepflege sowie Reparaturen können geltend gemacht werden, wenn Sie nicht umlegbar sind und die Einnahmen nur die Kaltmiete umfasst. Der Ansatz der Selbstleistung halte ich für problematisch, da dies dann wieder als Einnahme zu versteuern wäre.
Die 2 % beziehen sich auf den Gebäudewert. Im Zweifel ist der Substanzwert durch ein Gutachten zu ermitteln. Soweit der Ansatz von 80 EUR dem Bodenrichtwert entspricht können Sie von dem Marktwert von EUR 120.000,- den Grundstückswert von geschätzten EUR 48.000,- abziehen. Auf den veranschlagten Gebäudewert von EUR 72.000,- beträgt die Abschreibung dann EUR 1.440,-, wobei dies nicht abschließend ist.
Maßgebend ist der fremdgenutzte Teil. Ist das Haus komplett fremdvermietet, können Sie den kompletten Gebäudewert in Abzug bringen und nicht nur den von Ihrer Frau erworbenen Anteil.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen