Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 1 EStG
sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz unterhalten oder einen dauerhaften Aufenthalt haben.
1. Werden Sie in Dubai (VAE) tätig, unterliegen Sie mit Ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der dortigen Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Einkünfte greift hier das Doppelbesteuerungsankommen, so dass diese Einkünfte wenn Sie in dem VAE bereits besteuert wurden in Deutschland nicht ein weiteres Mal versteuert werden müssen. Allerdings werden die Einnahmen in VAE bei dem sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Bei einem Einkommen aus einer Festanstellung gilt das Gleiche, Art 15 DBA.
2. Der Bonus wird wie das Beratereinkommen behandelt und in den VAE besteuert.
3. Auch wenn Sie vorzeitig nach Deutschland zurückkehren und das Einkommen bereits in den VAE versteuert wurde, erfolgt für diesen Einkommensteil keine nochmalige Besteuerung in Deutschland. Allerdings wird das Einkommen in Dubai im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt, so dass sich die Steuerlast auf das Einkommen in Deutschland erhöhen könnte.
4. Der Wegzug aus Deutschland ist durch eine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt nachzuweisen. Weiterhin ist auch ein bestehender Mietvertrag für eine Wohnung zu kündigen, da Sie sonst einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, mit der Folge einer weiterhin geltenden unbeschränkten Steuerpflicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke für Ihre zeitige Antwort. Folgendes geht nicht klar aus Ihrer Antwort hervor:
1. gibt es einen Unterschied zwischen Selbstständiger (Beratervertrag) und nicht selbstständiger Arbeit (lokal angestellt) in Dubai bzgl. der Steuerpflicht in Deutschland?
2. VAE erhebt überhaupt keine Einkommenssteuer, macht das einen Unterschied?
3. Des Weiteren, besteht mit der VAE zzt (meines Wissens) kein rechtskräftiges DBA. Gilt dann ebenfalls ihr Schreiben?
Danke!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1. Eine unterschiedliche Behandlung für eine mögliche Steuerpflicht in Deutschland ergibt sich nicht.
2. Dies ist in der Tat ein Problem, wenn in Deutschland ein Wohnsitz unterhalten wird oder ein dauerhafter Aufenthalt vorliegt. Jedenfalls für 2011 werden Sie hier ein Steuerpflicht unterliegen. Denn das Einkommen in VAE unterliegt bei einer Steuerpflicht in Deutschland auch der deutschen Einkommenssteuer. Die gezahlte Steuer in VAE wird angerechnte, was hier zugegebenermaßén hier nicht von Belang ist, Art 22 DBA
3. Das DBA ist zum 01.07.2010 mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft getreten. http://www.klp.info/files/de/DBA2009-2019DE_Deutschland-VAE-20100701.pdf
Zur vermeidung einer Besteuerung der Einkünfte aus Dubai in Deutschland ist daher wichtig keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu unterhalten, um eine unbeschränkte Steuerpflicht ausgesetzt zu sein. Selbst wenn Sie Vermögenswerte in Deutschland besitzen und hier Steuern anfallen, liegt nur eine beschränkte Steuerpflicht vor, die sich allenfalls auf den Progessionsvorbehalt auswirkt, aber nicht zu einer Besteuerung der Einkünfte aus Dubai in Deutschland führt.
Mit besten Grüßen