Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuern: Schweizer freiberuflicher Berater mit Mandat in Deutschland

| 30. Dezember 2019 13:22 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


15:35

Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz, wo ich seitdem auch steuerpflichtig bin. Seit 2011 bin ich auch Schweizer Staatsbürger.

In der Schweiz bin ich von der Rentenversicherung (AHV; Ausgleichskasse) seit Anfang 2019 als freiberuflicher Berater anerkannt. Seitdem hatte ich einige Mandate und zwar ausschliesslich in der Schweiz.

Nun möchte ich ein Beratungsmandat in Deutschland übernehmen. Bisher ist das für 2020 mein einziges Mandat. Die Leistung wird überwiegend in Deutschland erbracht und zwar an drei Tagen pro Woche (60% Pensum). Dementsprechend werde ich auch mindestens 2 Nächte pro Woche im Hotel in Deutschland übernachten (in der Regel mit Anreise aus der Schweiz an Tag 1 morgens und Abreise in die Schweiz an Tag 3 Nachmittags/abends). Eine feste Wohnung bzw. ein festes Zimmer werde ich in Deutschland nicht mieten. Meine Lebensmittelpunkt bleibt in der Schweiz.

Das Mandat ist auf ein halbes Jahr angelegt. Der Mandant wird mir einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

Fragen dazu:

1.) Ich gehe davon aus, dass mich in Deutschland keine Steuerpflicht trifft und dass ich auch sonst keine Sozialabgaben zahlen muss. Umsatzsteuer und Sozialabgaben zahle ich in der Schweiz. Richtig?

2.) Muss ich meine Tätigkeit bei deutschen Behörden anmelden bzw. genehmigen lassen und wenn ja, wo und wie?

3.) Gibt es sonst noch Dinge, die ich ggü. den deutschen Behörden beachten muss?

30. Dezember 2019 | 14:16

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1.) Ich gehe davon aus, dass mich in Deutschland keine Steuerpflicht trifft und dass ich auch sonst keine Sozialabgaben zahlen muss. Umsatzsteuer und Sozialabgaben zahle ich in der Schweiz. Richtig?

Grundsätzlich haben Sie hier Recht. für Sie maßgeblich ist der Art. 14 DBA. Dort heißt es in Absatz 1:

"Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können."

Eine Besteuerung in Deutschland ist daher nur denkbar, wenn Sie "über eine feste Einrichtung" dort verfügen.

Aufgrund der Dauer der Tätigkeit beim Kunden und dem Umstand, dass Sie dort einen Arbeitsplatz gestellt bekommen, droht zumindest von deutscher Seite die Annahme einer festen Einrichtung.

Am besten wird Ihnen beim Auftraggeber kein festes Büro zugewiesen und auch sonst so wenig wie möglich Infrastruktur gestellt.

Sozialabgaben etc. können Sie weiter in der Schweiz entrichten.

2.) Muss ich meine Tätigkeit bei deutschen Behörden anmelden bzw. genehmigen lassen und wenn ja, wo und wie?

Sie müssen die Tätigkeit in Deutschland nicht anmelden, sollten aber ggf. damit rechnen, dass Sie bzgl. der Einkünfte aus dem Projekt beschränkt in Deutschland steuerpflichtig sind.

3.) Gibt es sonst noch Dinge, die ich ggü. den deutschen Behörden beachten muss?

Sie könnten die Frage der festen Einrichtung vorab durch das entsprechende Finanzamt in Deutschland klären lassen.

Sie könnten dem Finanzamt den Vorgang schildern und im eine entsprechende Einschätzung bitten, dann hätten Sie Sicherheit.

Aus der Einschätzung könnten Sie mit dem Auftraggeber auch ersehen, wie die feste Einrichtung vermieden werden kann.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 31. Dezember 2019 | 15:18

Besten Dank für die Antwort, die schon mal für etwas mehr Klarheit gesorgt hat. Ich kann problemlos auf einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz beim Mandaten verzichten und allein im nahen Hotelzimmer auf dem eigenen Notebook arbeiten. So wie ich Sie verstanden habe, dürfte damit das Problem der festen Einrichtung dann ja vom Tisch sein.

Aber unabhängig davon möchte ich noch wissen, was im absolut schlimmsten Fall passieren kann (worst case). So wie ich Sie verstehe, müsste ich in diesem Fall die Einkünfte aus meinem Mandat in Deutschland versteuern. Mit diesem Restrisiko kann ich leben. Was aber absolut ausgeschlossen werden muss ist, dass mein Mandat in Deutschland aus irgendeinem Grund eine weitergehende Steuerpflicht in Deutschland auslöst; insbesondere Steuern auf Kapitaleinkünfte. Das wäre ja z.B. der Fall, wenn ich am Ort des Mandats fest ein Zimmer mieten würde, was dann ja komischerweise die uneingeschränkte Steuerpflicht auslöst und meines Erachtens fast schon den Charakter einer Steuerfalle hat. Gibt es noch andere solcher "Fallen", oder kann ich mich darauf verlassen, dass ich auch im absolut schlimmsten Fall nur die Einkünfte aus dem Mandat in Deutschland versteuern müsste?

Vielen Dank und Guten Rutsch!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Dezember 2019 | 15:35

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Sie sollten bzgl. der festen Einrichtung zumindest flexibel bleiben, also nicht immer am gleichen Schreibtisch etc. arbeiten, im Hotel wäre natürlich der Weg, auf den Ihr Auftraggeber keinen Einfluss hat, daher ein guter Weg die feste Einrichtung zu umgehen. Ggf. ist es dann sinnvoll nicht immer im gleichen Hotel zu übernachten.

Ganz recht, wenn Sie ein festes Zimmer in D mieten, sind Sie eigentlich sofort in der unbeschränkten Steuerpflicht und dann wäre theoretisch alles in D zu versteuern. Gegenwärtig sehe ich als maximales Risiko die Einkünfte aus D, die dann auch in D versteuert werden würden.

Bleibt es bei dem halben Jahr und den Aufenthalten in Hotels, sehe ich keine weiterführenden Risiken. Eine Scheinselbstständigkeit mit entsprechender Sozialversicherung sehe ich nicht, da Sie noch weitere Auftraggeber haben und auch für diese arbeiten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 31. Dezember 2019 | 16:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Insgesamt meinen Erwartungen entsprechend und dem Einsatz angemessen. Ich bin zufrieden. Die Reaktionszeit fand ich sehr gut.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alex Park »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Dezember 2019
3,8/5,0

Insgesamt meinen Erwartungen entsprechend und dem Einsatz angemessen. Ich bin zufrieden. Die Reaktionszeit fand ich sehr gut.


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht