Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Die Anwendung der Differenzbesteuerung macht nur Sinn im Inland, da bei Verkauf an eine Privatperson im EU-Ausland das Ursprungslandprinzip anzuwenden wäre und somit die deutsche Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufspreis an den Fiskus abzuführen wäre.
2) Bis zum jeweilig angegebenen Schwellenwert ist bei EU Verkäufen die deutsche Umsatzsteuer anzuwenden, erst bei Überschreitung der Schwellenwerte ist eine Anmeldung in dem jeweiligen EU-Staat notwendig und der dort geltende USt-Satz zu erheben und in dem jeweiligen Land abzuführen.
3) Die recherchierten Lieferschwellen der Niederlande beträgt seit 2015 100.000 Euro und für Spanien konnte ich einen Wert von 35.000 Euro ermitteln https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/versandhandel-37-lieferschwellen-der-eu-mitgliedstaaten_idesk_PI20354_HI863712.html
4) So Sie an Unternehmer liefern und keine USt erheben möchten, benötigen Sie nicht nur dessen USt-Id sondern auch ein qualifiziertes Unternehmerzeugnis anhand der ID.
Je nach Liefermethode müssen Sie auch den Nachweis der tatsächlichen Verbringung in das andere EU Land vorhalten.
So lange Sie jedoch die USt erheben und abführen, ist neben den Lieferschwellen nichts weiter zu beachten.
5) Die Schweiz ist steuerliches Drittland und somit gegenüber Unternehmern und Endverbrauchern umsatzsteuerfrei, Voraussetzung allerdings, dass Sie den Nachweis der Verbringung dorthin führen können. Im Weiteren verweise ich auf den Artikel der IHK Hannover. https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steuern/Merkblatt_Lieferungen_Drittland.pdf
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre Antworten. Einige Unklarheiten sind uns noch geblieben und möchte gern darauf Fragen / Antworten, ob wir das richtig verstanden haben.
zu 1. das heißt wir müssen beim Verkauf ins Ausland auf unseren Rechnungen die MwSt. ausweisen, bei Verkäufen in Deutschland dürfen wir auf den §25a USTG zurückgreifen? Wenn wir Sie richtig verstanden haben, können wir dann die VSt nicht gelten machend bei Verkäufen ins Ausland? Die Differenzbesteuerung wenden wir ja deshalb an, weil wir Waren von Privat kaufen und hier keine Vorsteuer zahlen. Fällt das dann im Auslandsverkauf weg?
zu 3. Danke für die Recherche
zu 5. heißt hier müssen wir an das Finanzamt keine Steuerbeträge zahlen, müssen allerdings einen Nachweis für 10 Jahre aufheben, das wir die entsprechende Ware auch in die Schweiz verschickt haben (z.B. Sendungsnachweis eines Versandunternehmens).
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu 5) Nur dann nicht, wenn Sie auch auf der Rechnung keine USt ausweisen (§ 14c UStG
).
Zu der genannten 10-Jahresfrist rechnen sie bitte noch den Zeitraum bis zum Ablauf der Erklärungsfrist hinzu, da die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Sie müssen nicht nur die Gelangensbestätigung aufheben, sondern auch diese Umsätze als nicht steuerbar im Inland auf der Rechnung deklarieren und diese auch in der Voranmeldung (KZ 45 in Zeile 41) und Steuererklärung erklären.
Zu 1) Nein, auf keinen Fall. Ich verweise hier auf das o.G. zu § 14 c UStG
.
Ich habe hier etwas in der Kommentierung missverstanden. Entschuldigen Sie den Fehler.
Die Differenzbesteuerung kann auch über Grenzen hinweg angewendet werden, sogar in Drittländer (§ 25a Abs. 5 S. 2 UStG
).
Anders als bei „innergemeinschaftlichen Lieferungen" schließen sich „Differenzbesteuerung" und die Steuerbefreiung des Exports (§ 6 UStG
) bei Lieferungen ins „Drittland" nicht wechselseitig aus. Die Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhr ins Drittland ist – anders als bei Lieferungen in ein anderes EU-Land – nicht davon abhängig, ob der Schweizer die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen oder als Privatkunde erwirbt. Hier werden im allgemeinen nur Hol- und Bring-Fälle unterschieden. Beim Bringen können Sie direkt den Nachweis der Ausfuhr erbringen, beim Holen (auch durch vom Käufer beauftragte Dritte) müssen Sie Ihrem Gegenüber vertraglich oder durch vorläufige Berechnung der Umsatzsteuer dazu nötigen, dass dieser Ihnen den Nachweis (§ 6 Abs. 4 UStG
) der Ausfuhr aus der EU verschafft.
Ein Verkauf an eine Privatperson im EU Ausland erfolgt wie im Inland. Auch beim EU-Unternehmer ist dies problemlos (ohne Ausweis der USt) möglich, jedoch haben Sie ein Wahlrecht zwischen Differenz- und Regelbesteuerung (§ 25b Abs. 8 UStG
).
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/differenzbesteuerung-gebrauchtfahrzeuge-44-lieferung-von-gebrauchtfahrzeugen-in-ein-anderes-eu-land_idesk_PI20354_HI1905843.html
Sollte Sie eine weitere Nachfrage haben, wenden Sie sich bitte per eMail direkt an mich. Diese ist kostenlos, da ich ja Ihre Nachfrage hier selbst forciert habe.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen