Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuerliche Fragen beim Verkauf von gebrauchten Waren ins Ausland

7. Mai 2020 12:47 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir sind eine GbR bestehend aus zwei Personen. Wir verkaufen gebrauchte Spielwaren über eine Online-Plattform und unseren Web-Shop.
Da die Nachfrage auch im EU-Ausland gegeben ist, wollten wir über die Online-Plattform nun auch ins europäische Ausland verschicken.

Noch ein paar Infos zu unserer Ausgangslage
GbR mit zwei Personen
Differenzbesteuerung nach § 25a USTG
Wir weisen auf unseren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung

Nun zu unseren Fragen:
1. Die Umsatzsteuer (aus der Differenzbesteuerung) wird nur in Deutschland fällig, solang wir uns unterhalb des Jahresumsatz-Schwellenwert des jeweiligen Landes halten? z.B. Belgien bis 25.000 EUR
2. sobald wir die Jahresgrenzen überschreiten, müssten wir im jeweiligen Land die Umsatzsteuer abführen?
3. wie verhält es sich in den beiden Ländern Niederlande und Spanien? hier gibt es keinen Schwellenwert?
4. müssen wir steuerlich beim Verkauf von Waren innerhalb der EU noch etwas berücksichtigen?
5. wie sieht es mit dem Verkauf in die Schweiz aus? Was ist hier steuerlich für uns zu beachten?

Vielen Dank.

7. Mai 2020 | 14:30

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Zu Ihren Fragen…
1) Die Anwendung der Differenzbesteuerung macht nur Sinn im Inland, da bei Verkauf an eine Privatperson im EU-Ausland das Ursprungslandprinzip anzuwenden wäre und somit die deutsche Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufspreis an den Fiskus abzuführen wäre.

2) Bis zum jeweilig angegebenen Schwellenwert ist bei EU Verkäufen die deutsche Umsatzsteuer anzuwenden, erst bei Überschreitung der Schwellenwerte ist eine Anmeldung in dem jeweiligen EU-Staat notwendig und der dort geltende USt-Satz zu erheben und in dem jeweiligen Land abzuführen.

3) Die recherchierten Lieferschwellen der Niederlande beträgt seit 2015 100.000 Euro und für Spanien konnte ich einen Wert von 35.000 Euro ermitteln https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/versandhandel-37-lieferschwellen-der-eu-mitgliedstaaten_idesk_PI20354_HI863712.html

4) So Sie an Unternehmer liefern und keine USt erheben möchten, benötigen Sie nicht nur dessen USt-Id sondern auch ein qualifiziertes Unternehmerzeugnis anhand der ID.
Je nach Liefermethode müssen Sie auch den Nachweis der tatsächlichen Verbringung in das andere EU Land vorhalten.
So lange Sie jedoch die USt erheben und abführen, ist neben den Lieferschwellen nichts weiter zu beachten.

5) Die Schweiz ist steuerliches Drittland und somit gegenüber Unternehmern und Endverbrauchern umsatzsteuerfrei, Voraussetzung allerdings, dass Sie den Nachweis der Verbringung dorthin führen können. Im Weiteren verweise ich auf den Artikel der IHK Hannover. https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steuern/Merkblatt_Lieferungen_Drittland.pdf


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2020 | 14:48

Sehr geehrter Herr Wehle,

vielen Dank für Ihre Antworten. Einige Unklarheiten sind uns noch geblieben und möchte gern darauf Fragen / Antworten, ob wir das richtig verstanden haben.

zu 1. das heißt wir müssen beim Verkauf ins Ausland auf unseren Rechnungen die MwSt. ausweisen, bei Verkäufen in Deutschland dürfen wir auf den §25a USTG zurückgreifen? Wenn wir Sie richtig verstanden haben, können wir dann die VSt nicht gelten machend bei Verkäufen ins Ausland? Die Differenzbesteuerung wenden wir ja deshalb an, weil wir Waren von Privat kaufen und hier keine Vorsteuer zahlen. Fällt das dann im Auslandsverkauf weg?

zu 3. Danke für die Recherche

zu 5. heißt hier müssen wir an das Finanzamt keine Steuerbeträge zahlen, müssen allerdings einen Nachweis für 10 Jahre aufheben, das wir die entsprechende Ware auch in die Schweiz verschickt haben (z.B. Sendungsnachweis eines Versandunternehmens).

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2020 | 16:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Zu 5) Nur dann nicht, wenn Sie auch auf der Rechnung keine USt ausweisen (§ 14c UStG ).
Zu der genannten 10-Jahresfrist rechnen sie bitte noch den Zeitraum bis zum Ablauf der Erklärungsfrist hinzu, da die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Sie müssen nicht nur die Gelangensbestätigung aufheben, sondern auch diese Umsätze als nicht steuerbar im Inland auf der Rechnung deklarieren und diese auch in der Voranmeldung (KZ 45 in Zeile 41) und Steuererklärung erklären.

Zu 1) Nein, auf keinen Fall. Ich verweise hier auf das o.G. zu § 14 c UStG .

Ich habe hier etwas in der Kommentierung missverstanden. Entschuldigen Sie den Fehler.

Die Differenzbesteuerung kann auch über Grenzen hinweg angewendet werden, sogar in Drittländer (§ 25a Abs. 5 S. 2 UStG ).

Anders als bei „innergemeinschaftlichen Lieferungen" schließen sich „Differenzbesteuerung" und die Steuerbefreiung des Exports (§ 6 UStG ) bei Lieferungen ins „Drittland" nicht wechselseitig aus. Die Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhr ins Drittland ist – anders als bei Lieferungen in ein anderes EU-Land – nicht davon abhängig, ob der Schweizer die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen oder als Privatkunde erwirbt. Hier werden im allgemeinen nur Hol- und Bring-Fälle unterschieden. Beim Bringen können Sie direkt den Nachweis der Ausfuhr erbringen, beim Holen (auch durch vom Käufer beauftragte Dritte) müssen Sie Ihrem Gegenüber vertraglich oder durch vorläufige Berechnung der Umsatzsteuer dazu nötigen, dass dieser Ihnen den Nachweis (§ 6 Abs. 4 UStG ) der Ausfuhr aus der EU verschafft.

Ein Verkauf an eine Privatperson im EU Ausland erfolgt wie im Inland. Auch beim EU-Unternehmer ist dies problemlos (ohne Ausweis der USt) möglich, jedoch haben Sie ein Wahlrecht zwischen Differenz- und Regelbesteuerung (§ 25b Abs. 8 UStG ).

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/differenzbesteuerung-gebrauchtfahrzeuge-44-lieferung-von-gebrauchtfahrzeugen-in-ein-anderes-eu-land_idesk_PI20354_HI1905843.html

Sollte Sie eine weitere Nachfrage haben, wenden Sie sich bitte per eMail direkt an mich. Diese ist kostenlos, da ich ja Ihre Nachfrage hier selbst forciert habe.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER