Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das Finanzamt kann tatsächlich eine Nachbeurkundung der Eheschließung (§ 34 Personenstandsgesetz) und damit die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister verlangen.
Hintergrund ist, dass die Finanzämter die Wirksamkeit der im Ausland geschlossenen Ehe nciht beurteilen können und auch nicht müssen, für solche Verfahren sind die Standesämter zuständig. Zwar ist grundsätzlich auch eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland wirksam (bei Vorliegen der Voraussetzungen), diese Prüfung erfolgt durch die Standesämter.
Daher, ja, das Finanzamt kann auf eine Registrierung, d.h. Nachbeurkundung der Eheschließung nach § 34 Personenstandsgesetz bestehen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
19. September 2022
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11:22
Antwort
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