Ich bin Niederländer und arbeite seit kurzem in Deutschland. Den Wochenenden bin ich bei meiner Frau in Amsterdam. Sie arbeitet dort und ist in den Niederlanden steuerpflichtig. Wir haben ähnliche Gehalte (145000 vs. 105000). Deutschland sehe ich als mein erster Wohnsitz.
Steuerklasse III ist in Ihrem Fall grundsätzlich nicht möglich. Diese Steuerklasse kann nur dann gewählt werden, wenn beide Ehepartner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder der im Ausland lebende Ehepartner so behandelt wird, als wäre er in Deutschland steuerpflichtig. Das geht nur, wenn mindestens 90 % der gemeinsamen Einkünfte in Deutschland versteuert werden oder die im Ausland erzielten Einkünfte beider Partner zusammen unter dem deutschen Grundfreibetrag liegen.
Da Ihre Frau in den Niederlanden lebt, dort arbeitet und dort etwa 105.000 € verdient, während Sie rund 145.000 € in Deutschland beziehen, wird diese 90 %-Grenze klar verfehlt. Damit gelten Sie steuerlich nicht beide als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Sie selbst werden zwar hier ganz normal erfasst, aber Ihre Frau bleibt in den Niederlanden steuerpflichtig. Deshalb kommt für Sie beim laufenden Lohnsteuerabzug nur Steuerklasse I in Betracht.
Am Jahresende können Sie dennoch eine gemeinsame Steuererklärung prüfen lassen. In manchen Fällen kann die ausländische Ehepartnerin auf Antrag für deutsche Zwecke fiktiv als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn die ausländischen Einkünfte sehr niedrig sind. Bei Ihren Einkommensverhältnissen greift das aber nicht. Ihr Arbeitgeber wird Sie daher nach Steuerklasse I abrechnen müssen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...