Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1.Es ist richtig, dass es in den einzelnen Oberfinanzdirektionen Leitlinien für das Strafmass einer Steuerhinterziehung, gestaffelt nach dem Hinterziehungsbetrag gibt. Diese sind regional unterschiedlich, für die für Sie zuständige OFD ergibt sich bei 35.000 € eine Regelstrafe von 270 Tagessätzen. Dies ist jedoch die Strafe für einen Erststraftäter und ebenso nur ein Richtwert, zudem die Listen der OFD sehr alt sind. Geldstrafe ist grundsätzlich nur bis 360 Tagessätze möglich.
2. Anhand Ihrer Vorstrafe gehe ich stark davon aus, dass Sie eine Freiheitsstrafe erhalten werden, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann hängt von vielen Umständen ab, die ohne Akteneinsicht nicht abgeschätzt werden kann. Insbesondere hängt dies davon ab, ob die Steuerhinterziehung vor der Erstverurteilung erfolgt ist, da in diesem Fall eine Gesamtstrafenbildung für die erste Strafe und die Strafe für die Steuerhinterziehung in Betracht kommt.
Auf Grund der erheblichen Strafdrohung und der enormen Folgen sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen Ihre Verteidigung zu übernehmen um später keine Nachteile erleiden zu müssen.
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