Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
* Soll ich einen Anwalt einschalten? Weil ich nicht unbedingt, wegen 50,- Vorbestraft sein möchte. Wenn ja, was kostet mich das grob ?
Es ist empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, bevor es entscheidet wird, ob man sich zum Vorfall äußert. Zum einen werden Sie nur durch einen Anwalt Akteneinsicht bekommen, zum anderen ist diese Materie schwer.
Die Gebühren werden im RVG geregelt.
Für das erstmalige Einarbeiten in den Rechtsfall erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr, zur Fussnote [1] unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist, Nr. 4100 VV. Mittelgebühr 165 €.
Im Ermittlungsverfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV. Mittelgebühr 140 €
Verfahrensgebühr in der 1. Instanz 4106 VV Mittelgebühr 140 €
Terminsgebühr in der 1. Instanz 4108 VV Mittelgebühr 230 €
* Mit welcher Strafe ist zu rechnen ? (Klar, dass man das nicht konkret sagen kann, daher bitte grobe Einschätzungswerte)
Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 II StGB
). Der Strafrahmen bemisst sich dann nach § 49 I StGB
.
Für einen Verkürzten Betrag bis zu 1000 €
ist mit 8 bis 15 Tagessätzen zu rechnen. Aber eine seriöse Voraussage ohne Einsicht in die Akte ist kaum möglich.
* Kann es sein, dass es vielleicht sogar wegen "Mangels öffentlichem Interesse" eingestellt wird?
Sie sprechen § 153 StPO
an. Di Antwort lautet: Durchaus, dies kann sogar ohne Zustimmung des zuständiges Gericht erfolgen (398 AO)
* Ich bin selbständig: hat das Auswirkungen darauf?
Dies hängt davon ab, inwieweit Sie einer Aufsicht unterliegen. Für manche Berufe ist mit Konsequenzen zu rechnen (Bsp. Widerruf der Zulassung).
Ich empfehle Ihnen mindestens einen
Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Hierzu bin ich gerne in Rahmen einer Mandatierung bereit. Die Kosten sollten nicht 100 € überschreiten. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf per E-Mail.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Als besonders wichtig ist mir die Frage bzgl. der Strafe. Erfahrungswerte wäre hier gewünscht gewesen.
Ferner ist mir nicht klar, welche mehr-Informationen Sie aus der Akteneinsicht entnehmen möchten, um hierzu eine detailiertere Einschätzung zur Strafe abgeben zu können. Selbst nach Akteneinsicht wäre es nicht möglich anhand der darin befindlichen zusätzlichen Informationen ein wesentlich feineres Urteil zu bilden; daher die Bitte auf Erfahrungswerte.
Dass es "durchaus" die Möglichkeit gibt, ein Verfahren einzustellen ist mir leider bereits klar. Hier wären ebenfalls mehr Erfahrungswerte gewünscht gewesen, die zeigen, welche Richtung ein Verfahren i.d.R. einschlägt, wenn der betrogene Wert unter 50,- beträgt.
Nachfrage:
a) "Als besonders wichtig ist mir die Frage bzgl. der Strafe. Erfahrungswerte wäre hier gewünscht gewesen."
Ich habe keine Erfahrung mit solchen kleinen Beträgen gehabt. Hätten Sie nach Erfahrungswerten gefragt, hätte ich nicht geantwortet. Es ist nämlich so, dass normalerweise eingestellt wird.
Sie haben jedoch nach "Einschätzungswerten" gefragt. Die eingeschätzte Strafzumessung (8-15 Tagessätzen) ist dem Buch "Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Teil 8, Rn. 1047) entnommen worden.
b) "Ferner ist mir nicht klar, welche mehr-Informationen Sie aus der Akteneinsicht entnehmen möchten, um hierzu eine detailiertere Einschätzung zur Strafe abgeben zu können. Selbst nach Akteneinsicht wäre es nicht möglich anhand der darin befindlichen zusätzlichen Informationen ein wesentlich feineres Urteil zu bilden; daher die Bitte auf Erfahrungswerte."
Was in der Akte steht, kann nur nach Akteneinsicht erfahren werden. Kein Anwalt wird Ihnen Prognose liefern, ohne alle Informationen zum Fall zu haben.
Ihnen bleibt unbenommen, von dieser Möglichkeit kein Gebrauch zu machen.
c) "Dass es "durchaus" die Möglichkeit gibt, ein Verfahren einzustellen ist mir leider bereits klar. Hier wären ebenfalls mehr Erfahrungswerte gewünscht gewesen, die zeigen, welche Richtung ein Verfahren i.d.R. einschlägt, wenn der betrogene Wert unter 50,- beträgt."
Sie haben gefragt "Kann es sein, dass es vielleicht sogar wegen "Mangels öffentlichem Interesse" eingestellt wird? "
Dass Ihnen diese Möglichkeit klar war, haben Sie erst nun erwähnt.
Ich kann Ihnen folgendes sagen: nach Sachverhalt ist es realistisch, dass nach § 153 StPO
eingestellt wird. Die Geldsumme ist jedoch nicht die einzige relevante Tatsache für diese Entscheidung (Stichwort: "geringe Schuld")
Ich hoffe, damit die Nachfrage beantwortet zu haben
Mit freundlichen grüßen