Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung könnte nur dann bestehen, wenn dies gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart wäre.
Ansprüche auf Pachtzins, Mietzins etc. entstehen nicht von Gesetzes wegen, sondern es handelt sich hier um vertragliche Ansprüche, die voraussetzen, dass ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Nachdem der Abschluss eines Vertrages nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wohl ausgeschlossen werden kann, bestehen derartige Ansprüche nicht.
Außerhalb eines bestehenden Vertrages ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gesetzlich vorgesehen, z.B. dann, wenn die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht geräumt wird (§ 546 a BGB
), wenn der Pachtgegenstand nach Beendigung des Pachtvertrages zu spät zurück gegeben wird (§ 584 b BGB
) oder wenn nach einer Trennung die Ehewohnung von einem Ehegatten alleine weiter benutzt wird (§ 1361 b III BGB
). Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist eine Nutzungsentschädigung jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, so dass auch kein Anspruch für vergangene Zeiten besteht.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Diese Antwort ist vom 25.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte im Forum einen Beitrag gelesen, wo eine Gemeinde einem Grundstückseigentümer einen Kaufvertrag für einen genutzten Grundstücksstreifen angeboten hatte und nach Ablehnung einen rückwirkenden Pachtvertrag (3 Jahre) zuschickte. Ist dies eine andere Sachlage? Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Nachfrage ist leider kaum zu beantworten, da mir der Beitrag aus dem Forum weder bekannt noch für mich auffindbar ist.
Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass es im öffentlichen Recht, das für die Beziehung zwischen Bürger und Gemeinde gilt, Regelungen gibt, die für das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bewohner Ihres Hauses / Grundstücks nicht gelten. Das ist also tatsächlich eine andere Sachlage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin