Sehr geehrter Fragesteller,
das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bindet auch Sie als neuen Eigentümer. Der Vorkaufsberechtigte und Sie können das Vorkaufsrecht durch gemeinsamen Erlaßvertrag beseitigen. Eine einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten wäre nicht ausreichend. Dieser Erlaßvertrag braucht aber nicht notariell beurkundet oder beglaubigt zu werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
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Antwort
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