Es geht um die Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010. Da ich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer nur in Teilzeit arbeite rechne ich in beiden Jahren mit der vollständigen Erstattung der Einkommen-/Lohnsteuer. Das Geld der Steuererstattung benötige ich unerwartet sehr dringend.
Es gibt die zwei großen Ausgabenposten Studium (in meinem Fall Werbungskosten) und doppelte Haushaltsführung, weiterhin viel Kleinkram inklusive eines kleinen Gewerbes. Darf ich die Steuererklärungen 2009 und 2010 nur mit den bereits berechneten Ausgaben der doppelten Haushaltsführung erklären, um erst einmal die Erstattungen kassieren zu können? Später, wenn EÜR, Studium und der Rest in Zahlen gefasst sind, würde ich dann einfach noch einmal erklären (§ 169 AO
ist bekannt).
Falls es geht: Meinem Sachbearbeiter im Finanzamt ist die Kompliziertheit meiner Erklärungen wohl bekannt. Es würde ihn sicherlich wundern, wenn ich ihm jetzt einen einfachen Fall auf den Tisch lege und dann auch noch die Anlagen EÜR und G fehlen. Sollte ich ihm die "komplizierte Nacherklärung" bereits ankündigen und dabei auch benennen, welche Posten in der Nacherklärung erscheinen (EÜR) bzw. sich ändern (Werbungskosten) werden? Mit der Nacherklärung würde sich ein Verlustvortrag ergeben, den ich ungern verschenken will.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten
Nein, es geht so nicht: Sie müssen vollständig deklarieren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 370 Abs. 1 Satz 1 AO
.
Sollten Sie jedoch nur Abzugsposten weglassen, werden diese nach Ablauf der Einspruchsfrist (1 Monat nach Eingang des Steuerbescheides) nicht mehr berücksichtigt, wenn Sie die Nichtkenntnis des FA zu vertreten haben. Dies sollte zutreffend sein.
Wenn Sie nur ankündigen, es werden Unterlagen nachzureichen sein, werden Sie wohl keinen Steuerbescheid erhalten, sondern eine Frist, die Einkommensteuererklärung vollständig abzugeben.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M. Fachanwalt für Migrationsrecht