§ 26 Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt ausdrücklich die Form und den Empfänger der erforderlichen Erklärungen hinsichtlich der Wahl der Veranlagungsarten, also auch der Zusammenverlagung. Die Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben mit dem Hinweis dass Sie beide die Zusammenveranlagung wählen und das Schreiben von beiden Eheleuten unterschrieben wird.
Eine Bindung an die einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart besteht nicht. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich seine Erklärung zur Ausübung der Wahl bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide (In der Regel nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist) widerrufen. Die erneute Ausübung des Wahlrechts bei Erlaß eines Einkommensteueränderungsbescheids wird gegenstandslos, wenn der Änderungsbescheid wieder aufgehoben wird.
Sie können also im Rahmen des Einspruchsverfahren noch nachträglich die Zusammenveranlagung beanspruchen. Legen Sie deshalb vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Gründe für das Mißgeschick brauchen Sie nicht zu nennen.
Mit besten Grüßen