Vom 09.09.2002 bis 08.09.2003 habe ich eine Ausbildung absolviert. Für die Ausbildung wurde rechtswidrig keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Ich habe daraufhin den alten Arbeitgeber verklagt. Mit Urteil vom 02.11.2006, Bundesarbeitsgericht, wurde der alte Arbeitgeber verurteilt, an michAusbildungsvergütung nachzuzahlen (für den Zeitraum: 09.09.2002 bis 08.09.2003). Die Gesamtsumme abzüglich der SV-Anteile wurde mir überwiesen. Belege gibt es keine. Außer die Forderung meines Anwaltes in geforderter Höhe.
Ist es für mich möglich eine nachträgliche Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2002 und 2003 zu erstellen (Ich habe damals keine gemacht, das ich keine Einnahmen hatte)? Im genannten Zeitraum hatte ich genug Ausgaben. Oder muss ich die Summe in meiner kommenden Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006 angeben? Dies erhöht mein Einkommen drastisch.
Auf Anfrage beim zuständigen Finanzamt teilten diese mir mit: "So wie Sie die Sachlage darstellen, wird nach dem Zuflussprinzip die Versteuerung im Kalenderjahr 2006 vorgenommen." Nach telefonischer Nachfrage teilte das Finanzamt außerdem mit, dass diese mir momentan nicht sagen können, ob ich auch meine Ausgaben für das Jahr 2002 und 2003 mit in die Steuererklärung 2006 einbringen kann. Was kann ich am besten tun ?
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich die Frage wie folgt:
Die Mitteilung des Finanzamtes ist richtig. Ihnen ist das Geld im Jahr 2006 zugeflossen, so dass Sie dies auch in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 angeben müssen.
Die Gerichte lehnen dagegen eine nachträgliche Berücksichtigung Ihrer Werbungskosten im Jahr 2006 mit Blick auf das so genannte Zufluß-/Abflußprinzip ab.
Sie können jedoch für das Jahr 2002 und 2003 eine Steuererklärung abgeben und hierbei die (negativen) Werbungskosten als gesonderten Verlust feststellen lassen. Möglicherweise müssen Sie bei Ablehnung der Antragsveranlagungsfrist von zwei Jahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, so dass im Ergebnis die Verluste im Jahr 2006 Berücksichtigung finden können. (Zu der Frage, ob eine erstmalige gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12. eines Veranlagungszeitraums noch durchgeführt werden, wenn feststeht, dass für den Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
ausgeschlossen ist bzw ob die Zweijahresfrist nicht maßgebend, wenn im Veranlagungszeitraum keine Lohnsteuer einbehalten wurde, ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig.)
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller13. Dezember 2006 | 16:27
Würde es reichen wenn ich alle Unterlagen im mächsten Jahr meinen Steuerberater gebe und er dann die Anträge stellt bzw. die Steuererklärung für 2002 und 2003 macht ? Würde die Frist reichen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt14. Dezember 2006 | 10:15
Für die Feststellung eines gesonderten (vortragsfähigen) Verlustes gilt die in § 46 EStG
normierte zweijährige Antragsfrist nicht, so dass Sie auch nächstes Jahr noch die Steuererklärung für 2002 und 2003 fertigen lassen könnten.