Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis des gegebenen Sachverhaltes wie folgt, dabei bitte ich vorab um Nachsicht, falls diese Antwort aufgrund der Sachverhaltsangaben vielleicht etwas gespreizt ausfällt:
Das deutsche Steuerstrafrecht (§-§369
bis 376 AO
) ist immer dann anwendbar, wenn und soweit der potentielle Täter in Deutschland steuerpflichtig ist. Man kann in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein, wenn man hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 EStG
, §-§ 8-9 AO
) oder auch nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig, falls man ohne Wohnsitz oder Aufenthalt auch nur deutsche Einkünfte hat (§ 1 Abs.4
und § 49 EStG
).
Weil hier zumindest die Anlage U ausgefüllt wurde, klingt das, als wäre Ihre Mutter zumindest für einige Veranlagungszeiträume, in denen sie hier auch zumindest einen Meldewohnsitz hatte, auch wenn das für einen Wohnsitz i.S.v. §-§8,9 AO
nur ein Indiz ist, vielleicht sogar unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen zu sein.
Für alle Zeiträume scheint sie aber deutsche Einkünfte aus Zinsen aus Bankguthaben bei deutschen Banken und evtl. Dividendenausschüttungen aus Werten deutscher Aktiengesellschaften gehabt zu haben.
Zinseinkünfte aus Bankguthaben sowie Dividenden aus deutschen Depots sind nur dann keine deutschen Einkünfte i.S.v. § 49 EStG
, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, wenn sowohl Schuldner als auch Gläubiger Steuerausländer sind. Insoweit kommt es nicht auf die Bank als auszahlende Stelle an, sondern auf das Rechtsverhältnis zwischen Ihrer Mutter als Gläubigerin und deren Schuldnern. Dividenden aus deutschen Aktiendepots sind dagegen sind aber deutsche Einkünfte, wenn etwa der Schuldner der Dividende etwa eine deutsche Aktiengesellschaft ist (§ 49 Abs.1 Ziff.5 EStG
) auch bei Steuerausländern, die zu inländischen Einkünften und beschränkter Steuerpflicht führen.
Außerdem ist es so, dass das DBA Deutschland-Spanien für Einkünfte aus Dividenden und Zinsen keineswegs eindeutig dem Quellenstaat bzw. dem Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, sondern sich jeweils nur eines beschränkten Steuersatz bedient (Art.11 Abs.2 und Art 12 Abs.2 DBA-Dtl-Spanien-2012).
Lange Rede kurzer Sinn: Für Jahre in denen ihre Mutter unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig war, etwa wegen des Meldewohnsitzes, eines Indizes für einen inländischen Wohnsitz, musste sie hier sowieso ihr Welteinkommen angeben. Für Jahre, in denen sie nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig war, musste sie auch nur ihre inländischen Einkünfte angeben, z.B. auch die Anlage Kap ausfüllen.
Mein Eindruck ist hier insgesamt schon der, dass sich eine detaillierte Prüfung, als sie hier vorerst erfolgen kann, angezeigt sein mag. Alles in allem klingt das schon so, als wären hier deutsche Einkommenssteuern vielleicht verkürzt oder gefährdet worden (§378f. AO
). Das sind anders als die allgemein Bekannte Steuerhinterziehung, Ordnungwidrigkeiten, die nur bußgeldbewährt sind.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt auch in Dtl. fünf Jahre ab Beendigung der Tat (§ 369 Abs 2
i.V.m. § 78 Abs.3 Nr.4 StGB
). Das heißt ab dem Jahr, in dem Ihre Mutter den jeweiligen Steuerbescheid bekommen hat, nicht ab dem Veranlagungsjahr selbst! Die Festsetzungsfrist dagegen, die darüber entscheidet, für welche Jahre ggf. nachzuzahlen wäre, hingegen beträgt 10 Jahre (§ 169 Abs.2 AO
).
Daran ändert sich nichts, wenn man nur eine Steuerverkürzung oder Gefährdung annimmt, auch für diese Ordnungswidrigkeiten gelten fünf Jahr (§ 384AO). Der Unterschied ist allerdings, dass sich hier auch die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre verkürzt (§ 169AO).
Bei Unklarheiten haben Sie hier auch noch eine kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ra.Jahn
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