Sehr geehrte Fragende,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der hier von Ihnen gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass Sie bereits aufgrund Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (selbst wenn diese negativ sind) bzw. der Einkünfte aus Kapitalvermögen (da Ihre Zinserträge nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 51 EUR bei Ledigen bzw. 102 EUR bei zusammen zu veranlagenden Eheleuten über dem in 2001 geltenden Sparerfreibetrag von 1.534 EUR bzw. 3.068 EUR liegen) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen wären. Von dieser Pflicht sind Sie auch nicht entbunden, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen - wie in dem hier vorliegenden Fall - unterhalb des sog. Grundfreibetrages liegt und somit tatsächlich keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Die Einkommensteuererklärung kann grundsätzlich solange eingereicht werden, wie die Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
). Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt normalerweise für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr und für die übrigen Steuern (wie z.B. die Einkommensteuer) vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO
).
Das bedeutet, dass nach spätestens 7 Jahren "nix mehr geht", es sei denn, es tritt eine Ablaufhemmung ein oder es liegt eine Steuerhinterziehung (dann 10 Jahre) vor.
Nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist darf kein Steuerbescheid mehr ergehen. Die Erklärungspflicht nach § 149 AO
ist zwar zeitlich nicht begrenzt, jedoch ist die Erklärungsabgabe sinnlos, wenn kein Steuerbescheid mehr ergehen kann.
Sicherlich hatte das Finanzamt Sie auch bereits aufgefordert, eine Steuererklärung einzureichen. Wie auch immer, es hat die Einkommensteuer - wie Sie schreiben - aber gleichwohl auf Basis der bekannt gewordenen Einkünfte aus Vermietung sowie derer aus Kapitalvermögen vor Fristablauf festgesetzt. Hierfür ist die Einreichung einer Einkommensteuererklärung auch grds. nicht erforderlich.
Für die Geltendmachung der gezahlten Kapitalertragsteuer bzw. für deren Erstattung ist jedoch grds. ein Antrag erforderlich - im Regelfall im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Da diese aufgrund der obigen Ausführungen (Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist) aber jetzt nicht mehr möglich ist bzw. nicht mehr zum Erfolg führen kann, erfolgt die Ablehnung durch das Finanzamt m. E. zurecht.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Corina Seiter
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