Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Durch die Begründung eines deutschen Wohnsitzes und die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit werden Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da Sie sich zusätzlich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten werden, wird Ihre Angestelltentätigkeit in Deutschland versteuert.
Hinsichtlich Ihrer selbstständigen Tätigkeit in Spanien, diese wird im Rahmen der deutschen Besteuerung erfasst, allerdings nach Art 22 DBA Spanien-BRD freigestellt, aber bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt.
Allerdings müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Betriebsstätte in Deutschland begründen, da sonst für die Einnahmen aus dieser Betriebsstätte das deutsche Besteuerungsrecht gilt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
25.03.2021
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05:31
Antwort
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