Folgender Sachverhalt:
Eheleute ( mit Ehevertrag) sind seit Nov.2010 getrennt. Die Ehefrau wählt fÜr 2010 die getrennte Steuerveranlagung.
Folge: Der Steuerberater errechnet fÜr die Frau eine RÜckzahlung von ca.3200 €, der Mann muss ca. 6000 € ans FA nachzahlen. Ehemann schaltet daraufhin einen Anwalt ein und verlangt die gemeinsame Veranlagung ( RÜckzahlung ca. 3500€). Da die Frau keinen grossen Nachteil hat, geht angeblich Familienrecht vor Steuerrecht. Stimmt das?
Nun wird die Frau, um einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen, der gemeinsamen Erklärung 2010 zustimmen, unter der Bedingung, dass ihr die RÜckzahlung alleine zusteht. Sonst hätte sie ja einen Nachteil.
Die Steuerberatungskosten, hat immer sie bezahlt doch nun möchte sie, dass sich ihr Noch-Ehemann daran zu Hälfte beteiligt ( an den Beratungskosten die 2010 entstanden sind, fÜr die 2009er und 2010er).
Der Ehemann läßt durch seinen Anwalt mitteilen, dass er diese nicht zahlen wird.
Frage: Wenn man eine gemeinsame Erklärung vom Steuerberater machen läßt, muss man dann nicht auch die Kosten teilen? Die größeren steuerlichen Vorteil während der Ehe hatte der Mann. Er Klasse 3, sie Klasse 5. Gibt es hierzu eine Regelung?
vielen Dank
Sofern beide den Steuerberater beauftragt haben und es keine anderweitige Vereinbarung gibt, dann besteht eine sogenannte Gesamtschuldnerschaft und im Innenverhältnis haftet jeder zur Hälfte. Der Steuerberater kann sich im Außenverhältnis an den Ehegatten seiner Wahl wenden. Dieser Ehegatte hat dann einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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