ich war vom August 2000 - April 2006 in Hong Kong wohnhaft und berufstätig (August 2000 - September 2002 in Ausbildung ohne Einkommen). Ich bin seit August 2000 auch nicht mehr in Deutschland gemeldet, hatte lediglich den Pass und eine Aufenthaltsgenehmung und Wohnort für Hong Kong. Seit 8.5.2006 bin ich wieder offiziell in Deutschland gemeldet.
Im Rahmen meiner Steuererklärung für 2006 stehe ich nun vor dem Problem wie ich mein Gehalt in Hong Kong angeben soll. Laut meiner Kenntnis gibt es noch kein Doppelbesteuerungseinkommen mit Hong Kong. Daher meine Fragen:
1. Muss ich meine Gehaltszahlungen vom 1.1.06 - 30.4.06 in der Steuererklärung (ca. 20k EUR) angeben?
2. Falls ja - wie werden diese bei meinem zuständigen FA behandelt? Ich habe in Hong Kong dafür Einkommenssteuer (Salaries Tax ca. 15%) bezahlt.
3. Muss ich meinem FA bestimmte Dokumente vorlegen? Ich habe auf jeden einen Bescheid aus Hong Kong, dass ich alle Steuern bezahlt habe und die genaue Berechnung für die dortige Einkommenssteuer.
4. Hat meine Steuererklärung eventuell Auswirkungen auf die Jahre 2000 - 2005?
Eine sehr kurze Antwort zu jeder Antwort reicht völlig. Ich möchte nur wissen, was auf mich zukommt damit ich ggf. nach der Veranlagung nicht in die Schulden gelange.
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Aus Ihren vorherigen Antworten an andere Nutzer kann ich bereits ein Teil meiner Fragen beantworten, jedoch ergibt es in meinem Zusammenhang noch kein klares Bild.
Da es sich eigentlich nur um eine Hauptfrage handelt, wie mein Einkommen in Hong Kong vom 1.1. - 30.4.06 in Deutschland bei meiner Steuererklärung für 2006 behandelt wird, werde ich mein Angebot etwas erhöhen.
vielen Dank für die Erhöhung des Einsatzes. Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage der Angaben wie folgt:
Für den Veranlagungszeitraum in 2006 unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 EStG
, da Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben. Danach unterliegt gem. dem Welteinkommensprinzip auch die Einkünfte in Hong Kong grundsätzlich der Steuerpflicht in Deutschland.
Es handelt sich bei den ausländischen Einkünften in Hong Kong gem. § 34d Nr. 5 EStG
um Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
.
Da für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit mit Hong Kong kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, werden ausländische Einkünfte, die nach der unbeschränkten Steuerpflicht zufließen, vom Finanzamt dem Progressionsvorbehalt gem § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG
unterworfen. Die dem ausländischen Staat zur Besteuerung zugeordneten Einkünfte werden in Deutschland freigestellt, erhöhen aber die Steuerprogression nach § 32 b Abs. 2 Nr.23 EStG
. Das bedeutet, dass diese Einkünfte zwar in Deutschland steuerfrei sind, aber den Steuersatz in Deutschland erhöhen.
Diese Verfahrensweise ist rechtlich umstritten. So hat das FG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.2.1999 (Az. 5 V 34/98
) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise geäußert. Legen Sie daher Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens, bis eine endgültige Entscheidung vom Bundesfinanzhof getroffen wurde.
Auswirkungen auf Steuererklärungen aus früheren Veranlagungszeiträumen hat die Abgabe der Steuererklärung für 2006 nicht.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller21. Januar 2007 | 00:52
Sehr geehrter Herr Schröter,
besten Dank für Ihre Hilfe - diesen Service kann ich wirklich nur weiterempfehlen.
Ich nehme an es wird den FA helfen, wenn ich entsprechende Steuerzahlungsnachweise aus Hong Kong beifüge!? Es beruhigt mich dann ja auf jeden Fall, dass ich nicht auf meine ausländischen Einkünfte den Steuersatz der Steuerklasse 1 noch nachzahlen muss.
Die Veranlagung für 2006 ist übrigens meine 1. Veranlagung in Deutschland, daher die Frage nach der Auswirkung aus früheren Veranlagungszeiträumen.
Mit bestem Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Januar 2007 | 21:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich per Email beantwortet habe.