Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einem solchen Steuerabkommen handelt es sich um einen völkerrrechtlichen Vertrag. Das Zustandekommen eines solchen völkerrechtlichen Vertrags vollzieht sich in mehreren Stufen. wobei die staatsrechtliche Kompetenzordnung zu beachten ist (Artikel 59 Absatz 2
Grundgesetz).
Im Bereich der Steuern vom Ertrag und vom Vermögen liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, das Abkommen bedarf jedoch der Zustimmung sowohl des Bundestags als auch des Bundesrats, da den Ländern hinsichtlich dieser Steuern die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht (Artikel 105 Absatz 2
und 3, Artikel 106 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
Grundgesetz). Insofern ist eine Blockade durch den Bundesrat grundsätzlich denkbar.
Zudem bedarf es anschließend der Transformation des Abkommens in nationales Recht, was ebenfalls durch ein Zustimmungsgesetz (Artikel 59 Absatz 2
Grundgesetz) erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Das heißt also das nach Grundlage der anderen Links und Fragen das Steuerabkommen mit der Schweiz ohne Zustimmung der Deutschen SPD und der anderen Oppositionsparteien nicht Gesetz bzw. in Kraft treten kann
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Vorausgesetzt, das Steuerabkommen betrifft tatsächlich die in den von mir genannten Artikeln festgelegte Länderhoheit (wovon auszugehen ist, zudem könnte auch Art. 108 Abs. 5 GG
einschlägig sein, falls das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten), kann der Bundesrat das In-Kraft-Treten verhindern, indem es die Zustimmung nicht erteilt. Da Union und FDP in der Länderkammer nicht die erforderliche Mehrheit besitzen, sind sie daher auf die Mitwirkung der Oppositionsparteien angewiesen, um eine Zustimmung durch den Bundesrat zu erreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen