Sehr geehrte Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Das Mietrecht gehört im Wesentlichen zum bürgerlichen Recht.
Das bürgerliche Recht unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
.
Artikel 72 GG
regelt die konkurrierende Gesetzgebung:
Artikel 72 Abs. 1 GG
: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."
Soweit der der Bund z. B. durch §§ 535 ff. BGB
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, haben die Länder keine Befugnis zur Gesetzgebung.
Die „Erforderlichkeitsklausel" des Artikel 72 Abs. 2 GG
ist seit der Föderalismusreform I (01.09.2006) auf das bürgerliche Recht und insoweit auf das Mietrecht nicht anwendbar, weil Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
nicht (mehr) aufgeführt ist.
Artikel 72
Absätze 3 und 4 GG
findet auf das Mietrecht ebenfalls keine Anwendung.
Damit liegt die Gesetzgebungszuständigkeit für das Mietrecht uneingeschränkt beim Bund, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
„Einspruchsgesetze" sind der „Normalfall". Jedes Gesetz ist also ein Einspruchsgesetz, es sei denn, das Grundgesetz bestimmt (ausnahmsweise), dass die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist (dann „Zustimmungsgesetz"). Für das Mietrecht gibt es eine solche Ausnahme nicht. Soviel zur Theorie.
Richtig ist, dass Artikel 84 GG
im Zuge der Föderalismusreform I mit Wirkung vom 01.09.2006 neugefasst wurde. Die Neuregelung war erforderlich, um den Anteil der zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze abzusenken, der bis 2006 etwa 60 % betrug. Die Absenkung des Anteils zustimmungspflichtiger Gesetze soll die Gesetzgebung beschleunigen.
Das Problem bestand darin, dass insbesondere durch die alte Fassung des Artikel 84 Abs. 1 GG
der Ausnahmefall zum Regelfall umgekehrt wurde; denn Art. 84 Abs. 1 GG
a. F. sah grundsätzlich eine Zustimmung des Bundesrates für den Fall vor, dass das Bundesgesetz auch Regelungen zur Einrichtung der Landesbehörden und zum Verwaltungsverfahren der Länder enthielt, selbst wenn die eigentliche Gesetzesmaterie nicht dem Zustimmungserfordernis unterfiel. Nach der sog. Einheitstheorie des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich für ein Gesetz als Ganzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, auch wenn nur ein Teil des Gesetzes zustimmungspflichtig ist.
Nunmehr entfällt ein solches generelles Zustimmungserfordernis. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (das ist der Regelfall, Artikel 83 GG
), so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, Artikel 84 Abs. 1 S. 1 GG
. Der Bund kann jetzt ohne Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen, die Länder können aber wiederum davon abweichen, Artikel 84 Abs. 1 S. 2 GG
. In Ausnahmefällen, wenn ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht, kann der Bund das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln, was aber wiederum der Zustimmung des Bundesrats bedarf, Artikel 84 Abs. 1 S. 5, 6 GG
.
Ich darf zusammenfassen:
Für ein Gesetz, das das Mietrecht der §§ 535 ff. BGB
ändert, ist ohne Einschränkung der Bund und nicht die Länder zuständig. Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Nutzen Sie bei Unklarheiten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
Vielen Dank, wieso sagt dann die SPD und grundsätzlich die Oppsition immer, dass sie im Mietrecht im Bundesrat blockieren wollen ?
Mir kam das jedenfalls oftmals so vor, als ob die Linken quasi nun sagen, sie würden alles "unsoziale" jetzt im Bundesrat stoppen und auch Frau Kraft auf NRW und viele andere reden ka davon, die Gesundheitsreform etc, zu stoppen, offenbar geht dies ja und beim Mietreht wiederrum nicht !
Ich habe noch folgendes dazu gefunden.:
Ähnlicher Fall zu AKWs
http://www.stern.de/politik/deutschland/laufzeitverlaengerung-fuer-akw-gutachten-bundesrat-muss-nicht-zustimmen-1576563.html
Da meinte Herr PApier, es is nach wie vor fast alles zustimmungspflichtig
Und um wieder aufs Thema zu kommen.:
Offenbar sieht das GG aber wirklich keine Zustimmungspflicht mehr vor, denn.:
http://dejure.org/gesetze/GG/74.html
Dies gehört ja nicht in Aufzahlung des Art. 84, sowie sind in Art. 74 Abs. 2 nur zwei Nummern hervorgehoben, die Nummer 1, also bürgerliches Recht, offenbar aber nicht.:
Quellen. dejure und Wikipedia .:
"Welche Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, regelt das Grundgesetz abschließend. Diese Bestimmungen sind (ohne Übergangsrecht, praktisch oder politisch relevante hervorgehoben):
• Art. 16a Abs. 2 Satz 2 (Festlegung sicherer Drittstaaten im Sinne des Asylrechts)
• Art. 23 Abs. 1 Satz 2 (Übertragung von Hoheitsrechten auf supranationale europäische Einrichtungen)
• Art. 23 Abs. 7 (Verfahrensregeln für die Mitwirkung der Länder im Bereich der Europäischen Union)
• Art. 29 Abs. 7 (Änderungen des Gebietsbestandes der Länder)
• Art. 73 Abs. 2 (Gesetze über die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus)
• Art. 74 Abs. 2 (Gesetze über die Staatshaftung und das Rechte der Beamten außerhalb des Bereichs des Bundes)
• Art. 79 Abs. 2 (Änderungen des Grundgesetzes, 2/3-Mehrheit)
• Art. 84 Abs. 1 (Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Bundesgesetzen)
• Art. 84 Abs. 5 (Ermächtigung der Bundesregierung zur Erteilung von Einzelweisungen bei der Ausführung von Bundesgesetzen)
• Art. 85 Abs. 1 Satz 1 (Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren bei der Auftragsverwaltung)
• Art. 87b Abs. 1 (Festlegungen von Kompetenzen der Bundeswehrverwaltung in bestimmten Fällen)
• Art. 87c (Einführung einer atomrechtlichen Bundesauftragsverwaltung)
• Art. 87d Abs. 2 (Einführung einer luftverkehrsrechtlichen Bundesauftragsverwaltung)
• Art. 87e Abs. 5 (eisenbahnrechtliche Grundsatzregelungen)
• Art. 87f Abs. 1 (Post- und Fernmeldewesen)
• Art. 91a Abs. 2 (Ausgestaltung der Gemeinschaftsaufgaben)
• Art. 96 Abs. 5 (Organleihe im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit des Bundes)
• Art. 104a Abs. 4 (Gesetze, die Ansprüche auf Geld- oder geldwerte Leistungen zu Lasten der Länder begründen)
• Art. 104a Abs. 5, 6 (Haftungsregelungen im Verhältnis zwischen Bund und Ländern)
• Art. 104b Abs. 2 (Investitionshilfen des Bundes für die Länder)
• Art. 105 Abs. 3 (Gesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt)
• Art. 106 Abs. 3, 4, 5a (Verteilung des Umsatzsteueraufkommens)
• Art. 106 Abs. 5 (Beteiligung der Gemeinden am Einkommensteueraufkommen)
• Art. 106 Abs. 6 (Verteilung des Gewerbesteueraufkommens)
• Art. 106a (Zweckgebundene Beteiligung der Länder am Steueraufkommen des Bundes – öffentlicher Personennahverkehr)
• Art. 107 Abs. 6 (Verteilung des Einkommen- und Körperschaftsteueraufkommens auf die Länder)
• Art. 108 Abs. 2, 4, 5 (Regelungen über Landesfinanzbehörden und Zusammenwirken mit Bundesfinanzbehörden)
• Art. 109 Abs. 3, 4 (Haushaltsgrundsätze)
• Art. 109 Abs. 5 (Haftungsregelungen im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, vgl. auch Art. 104a Abs. 5, 6)
…"
http://de.wikipedia.org/wiki/Zustimmungsbed%C3%BCrftiges_Gesetz
sowie dejure
"Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
…"
Abschliessend steht dann dort noch, dass " Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
…"
Es handelt sich ja dann offenbar nicht um ein Zustimmungsgesetz, da nicht dick hervorgehoben, der Bereich des bürgerlichen Gesetzes !
Kurzum, beduetet dies also, dass das Mietrecht also wirklich von der jetzigen Regierung durchezogen werden kann und der Bundesrat überstimmt werden könnte, mit Mehrheit aus dem Bundestag ?
Sprich, kann also der Bundesrat nicht lange blockieren, wenn die Schwarz Gelbe Regierung am Mietrecht was ändert ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Zum Atomgesetz:
Das Atomgesetz ist ein Bundesgesetz, das im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der Länder ausgeführt wird (Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG
). Bei der Bundesauftragsverwaltung unterstehen die Landesbehörden neben der Rechtsaufsicht auch der Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 Abs. 4 GG
). Die obersten Bundesbehörden (Bundesminister) sind gegenüber dem ausführenden Landesbehörden weisungsberechtigt (§ 85 Absatz 3 GG
).
Die Bundesauftragsverwaltung schränkt also die Verwaltungshoheit der Länder ein.
Im Bereich der Kernenergieverwaltung kann ein Bundesgesetz bestimmen, dass diese von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird. Ein solches Gesetz bedarf nach Art. 87c GG
der Zustimmung des Bundesrats. Von der Möglichkeit der Bundesauftragsverwaltung hat der Bund in § 24 AtG (Atomgesetz) Gebrauch gemacht. Hierfür lag ursprünglich auch die Zustimmung des Bundesrates vor. Hier stellte sich nunmehr die Frage, ob die mit der Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke einhergehende Verlängerung der Bundesauftragverwaltung (und somit der Einschränkung der Verwaltungshoheit der Länder) zu einer erneuten Zustimmungspflicht des Bundesrats führt.
Die Staatsrechtswissenschaftler haben dazu unterschiedliche Auffassungen. Während z. B. der von Ihnen erwähnte Prof. Hans-Jürgen Papier die Zustimmungsbedürftigkeit mit einer wesentlichen, vollzugsfähigen und vollzugsbedürftigen Änderung des bestehenden Atomrechts begründet, führt nach Ansicht des Staatsrechtlers Prof. Rupert Scholz eine rein quantitative Veränderung der auszuführenden Verwaltungsaufgaben der Länder zu keinem Zustimmungsrecht des Bundesrats gemäß Art. 87c GG
.
Zum Mietrecht:
Das Mietrecht des BGB regelt das Verhältnis der Bürger untereinander (daher bürgerliches Recht). Es wird vom Staat nicht vollzogen. Daher könnte mit einer Änderung beispielsweise der Kündigungsfristen auch nicht in die Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen werden. Ein Gesetz zur Änderung der Kündigungsfristen könnte der Bundestag ohne Zustimmung des Bunderates beschließen. Es würde sich also um ein Einspruchsgesetz handeln.
Art. 77 Abs. 4 GG
legt fest, mit welchen Mehrheiten ein Einspruch vom Bundestag zurückgewiesen werden könnte:
„Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.
Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages."
Wenn die Opposition ein solches Einspruchsgesetz verhindern will, muss der Bundesrat mit Stimmenmehrheit Einspruch einlegen. In diesem Fall müsste der Bundestag den Einspruch durch Beschluss der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl zurückweisen („Kanzlermehrheit"); eine einfache Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Abgeordneten), mit der in der Regel Gesetze beschlossen werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG
), würde nicht ausreichen!
Insofern führt ein Einspruch des Bundesrates nicht nur zu einer Verzögerung der Gesetzgebung, sondern kann das Zustandekommen des Gesetzes auch gänzlich verhindern/blockieren, nämlich dann, wenn die Kanzlermehrheit für die Zurückweisung des Einspruchs nicht erreicht wird. Das kann durchaus von Bedeutung sein, wenn das Gesetz zum Teil auch im Regierungslager auf Ablehnung stößt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Safadi