Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuer Umbuchung

16. November 2017 14:19 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


17:49

Guten Tag

Ich habe folgendes Problem ich und mein Mann haben seit 1980 Gütertrennung weil er Selbstständig war,
nun ist er aber Leider in Konkurs gegangen und hat jetzt Schulden beim Finanzamt die
er auch mit einer kleinen Rate Tilgen wollte dies wurde aber sofort abgelehnt.

Nun zu den Fakten , wir sind Steuerlich zusammen veranlagt eine Änderung wäre für 2016 und 2017 noch möglich.
Mein Mann hat keine Einkünfte
Ich habe aus Vermietung und Verpachtung sowie einnahmen als Arbeitnehmer

Nun musste ich für 2017 Einkommensteuer Vorauszahlen von ca.5000 Euro
Im nachhinein hat unsere Steuerberater aber beim Finanzamt die Steuervorauszahlung auf 1000 euro herabsetzen lassen
der Bescheid dazu ging auch am 14.11 hier ein so das ich dachte ich bekomme meine Vorauszahlung nun zurück

Am 15.11 bekam ich dann eine Mitteilung über Verwendung von Guthaben Umbuchungsmitteilung
auf die Steuerschuld meines Mannes !

Das kann doch so nicht richtig sein das ich für die Steuerschulden meines Mannes zahle .


Wäre für jede Hilfe dankbar

16. November 2017 | 14:53

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Da Sie und Ihr Mann zusammen veranlagt werden, werden Sie aus steuerechtlichen Gesichtspunkten wie ein Gesamtschuldner behandelt, Sie schulden also jeweils die gesamte Steuerschuld beider Ehegatten. Dies ergibt sich aus § 268 AO . Das Finanzamt konnte also grundsätzlich hier verrechnen und handelte rechtmäßig.

Aus §§ 268 ff. AO können Sie aber einen Antrag beim Finanzamt stellen, aus dem die Vollstreckung von Steuerschulden beschränkt wird. Diesen Antrag können Sie stellen, bis die Steuerschuld komplett getilgt wurde, danach geht dies nicht mehr, § 269 Abs. 2 AO .

Durch den Antrag wird dann eine Einzelveranlagung nach § 26a EStG angenommen und es wäre nur die Steuer zu tragen, die Sie auch bei einer Einzelveranlagung zu tragen hätten.

Handelt es sich ausschließlich um eine Steuerschuld Ihres Mannes, so wäre hier mit einer Erstattung zu rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2017 | 17:22

Danke erstmal für Ihre Antwort

Gilt dieser Antrag auch rückwirkend so das ich mein Geld zurückbekomme ? Und wenn wir nun für 2016 und 2017 getrennt
veranlagen das wäre auch noch möglich !

Und wie stelle ich den Antrag gibt es vordrucke ?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2017 | 17:49

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Für den Antrag gibt es meines Wissens keinen Vordruck, diesen können Sie schriftlich stellen. Solange die Steuerschuld des Mannes noch nicht komplett bezahlt wurde können Sie den Antrag stellen.

Werden Sie in 2016 und 2017 getrennt veranlagt und führt die Steuerschuld aus diesen Jahren, so wäre eine Verrechnung durch das Finanzamt nicht mehr möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER