Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welchen Güterstand zwischen den Eheleuten vereinbart wurde, also hier modifizierte Zugewinngemeinschaft, spielt gegenüber dem Finanzamt im Fall der Zusammenveranlagung keine Rolle.
Nach § 44 AO
sind beide Eheleute Gesamtschuldner,d.h. das Finanzamt kann von jedem Ehegatten die gesamte Steuerschuld verlangen.
Solange nunmehr noch kein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann noch im Einspruchsverfahren die Veranlagungsart geändert werden in getrennte Veranlagung, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung vermieden werden soll oder es erfolgt eine Aufteilung der Steuerschuld auf Antrag im Vollstreckungsverfahren.
Nach § 268 AO
kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Vollstreckung wegen der genannten Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269
bis 278 AO
bei einer Aufteilung der Steuern ergibt und in Ihrem Fall somit die Ehefrau nur mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen werden, der ihrem Anteil an dem gesamten Einkommen entspricht, so dass der Verkauf der Unternehmensanteile bei der Ehefrau aussen vor bleiben.
Eine private Insolvenz des Ehemannes hat zudem bei der Zusammenveranlgung prinzipiell keine Auswirkungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke schonmal bis hierhin.
Da die Steuererklärung noch nicht eingereicht ist, kann demnach vorab eine Getrenntveranlagung beantragt werden?
Eine getrennte Veranlagung beantragen Sie (erst) indem Sie als Ehegatten zwei getrennte Steuererklärungen abgeben und auf der Seite 1 des Mantelbogens zur EST jeweils getrennte Veranlagung ankreuzen.
Bei der getrennten Veranlagung sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenenen Einkünfte zuzurechnen; § 26 a EStG
und es wird eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten vermieden. Bitte beachten Sie dass im Fall der getrennten Veranlagung Sie dann nicht mehr den "günstigen" Splittingtarif in Anspruch nehmen können; es sollte deshalb eine Zusammenveranlagung beantragt und erst im Fall der Vollstreckung eine Aufteilung der Steuerschuld beantragt werden.
Ich hoffe, ich konnte nunmehr alle Unklarheiten beseitigen.