Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem Ihre Tante keine Abkömmlinge hatte, also keine gesetzliche Erben der ersten Ordnung vorhanden sind (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1924.html" target="_blank">1924</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>), kommen Sie und Ihre vier Geschwister zwar grundsätzlich als Erbberechtigte in der zweiten Ordnung anstelle Ihrer Mutter zum Zuge (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1925.html" target="_blank">1925</a> Abs. 1, Abs. 3, 1924 Abs. 3 BGB
).
Leider gehören Sie aber nicht gleichzeitig auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2303.html" target="_blank">2303</a> BGB. Denn hierunter fallen nach deutschem Recht nur die Abkömmlinge (also Kinder, Enkel, u.s.w.) und die Eltern Ihrer Tante, nicht aber auch ihre Geschwister und deren Abkömmlinge.
Somit scheiden Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Der Nachlass steht Ihrem Bruder und seiner Frau alleine zu, sofern das sie begünstigende Testament wirksam ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen rechtlich Klarheit verschaffen, auch wenn das Ergebnis nicht in Ihrem Sinne ist. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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