Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Der Witwe steht der Anspruch dem Grunde nach zu. Sie könnten u.a. versuchen den Anspruch abzuwehren, mit Berufung auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vorschrift finden Sie als Anhang).
2. Es ist unbeachtlich, ob die Schenkungen vor oder nach Eheschließung erfolgten.
3. Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bestimmt sich nach § 2332 BGB
(sh. Anhang). Der Anspruch aus § 2329 BGB
verjährt 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalls und verjährte somit zum dritten Todestag Ihres Vaters im Dezember 2006. Der allgemeine Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325
, 2326 BGB
verjährt drei Jahre nach Kenntniserlangung vom Erbfall und von Kenntniserlangung der Schenkung. Wußte die Witwe bereits zum Zeitpunkt des Todes (oder früher) von den Schenkungen, so ist dieser Anspruch ebenso verjährt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
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Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Anhang
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1).....
(2).....
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
§ 2332 Verjährung
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können
Diese Antwort ist vom 19.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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