Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihr Mietvertrag enthält keine starre Fristenklausel, da die Schönheitsreparaturen lediglich "grundsätzlich" in den genannten Fristen durchzuführen sind. Deshalb ist die vertragliche Vereinbarung nicht unwirksam.
Sie werden also Schönheitsreparaturen durchführen müssen, wobei die Frist von drei Jahren für die Nebenräume unangemessen kurz bemessen sein dürfte. Wohn- und Schlafzimmer, Küche sowie das Bad sind von Ihnen jedoch innerhalb der genannten Fristen zu renovieren.
§ 14 Ihres Mietvertrages steht dem nicht entgegen. Ob Sie das Parkett ersetzen müssen, kann ich nicht beurteilen, da mir der durch Sie verursachte Abnutzungsgrad nicht bekannt ist; hier kommt es auf den Einzelfall an, wobei im ungünstigsten Fall eine Inanspruchnahme möglich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Leider kann ich Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt