Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Der Forderung der Gesellschaft auf die Einlage des Stammkapitals kann nach § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG
nur unter sehr eingeschränkenden Voraussetzungen eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen entgegen gehalten werden. Es gilt also ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot.
Als einzige Ausnahme gilt nach § 19 Abs.2 S. 2 GmbHG
der Fall, in dem bereits im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurde, dass eine Verrechnung mit Forderungen aus der Überlassung von Vermögensgegenständen erfolgen soll.
Die in Ihrem Fall geschilderten Forderungen sind aber keine Forderungen aus der Überlassung von Vermögensgegenständen (außer Sie sind der Vermieter). Auch kann ich aus dem Sachverhalt nicht erkennen, ob zuvor im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass eine Verrechnung erfolgen darf.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie bei einer Nachforderung tatsächlich noch die restliche Einlage tätigen müssen.
Ihre Auslagen können Sie natürlich der Gesellschaft in Rechnung stellen. Dies sind ja Aufwendungen, die sie für die Gesellschaft getätigt haben und von daher sind diese - wenn sie den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften - auch erstattungsfähig.
Fraglich ist natürlich in einem solchen Fall, ob hier nicht Rangrücktrittsvereinbarungen beachtet werden müssen. Wenn diese vereinbart wurde, dann müssen die Forderungen anderer Gläubiger vorrangig beglichen werden. Dies ist auch einer der Gründe für das Aufrechnungsverbot. Selbst wenn Sie mit anderen zusammen gleichrangig Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen können, würden Sie sich einen Vorteil verschaffen, wenn sie schlicht gegen die Einlageforderung aufrechnen. Dann würden die anderen Gläubiger schlechter dastehen, da diese keine solche Aufrechnungsmöglichkeit haben.
Verboten ist Ihnen die Auszahlung aus dem Stammkapital heraus hier lediglich dann, wenn dadurch eine Unterbilanz eintritt und die Gesellschaft für die Auszahlung keine Gegenleistung erhält. Nach Ihrer Schilderung geht es ja aber hier gerade um die Erstattung von Kosten die für Leistungen an die Gesellschaft entstanden sind.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollumfänglich beantwortet zu haben und verbleibe mit bestem Gruß
Ray Migge
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