Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. A und B sind zur Erbringung der Stammeinlage verpflichtet, § 14 GmbHG
. Das Treuhandverhältnis zwischen B und C ist für die Erbringung der Stammeinlage nicht maßgebend. Die Haftung von A und B zur Leistung der Kapitaleinlage folgt aus § 22 GmbHG
.
Die Kapitaleinlage wurde hier durch A und B erbracht, im Falle von B für Rechnung des C, so dass die Einlage hier wirtschaftlich dem C zuzurechnen war.
Die erbrachte Einlage wurde durch C wieder entnommen. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges hin- und Herzahlen. Aufgrund der Nichtanzeige an Handelsregister, müssen die Gesellschafter die entnommene Einlage nochmal erbringen.
Durch die Auszahlung wesentlicher Teile des Stammkapitals an wurde gegen § 30 GmbHG
und dem Grundsatz der Kapitalerhaltung § 5 GmbHG
verstoßen. Durch die Unterkapitalisierung, die sich durch das Insolvenzverfahren wiederspielgelt eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter in Höhe der Differenz zum nicht eingezahlten Mindeststammkapital. (Baumbach/Hueck, Komm. Zum GmbH-Gesetz, § 5, Rndr. 6).
2. Danach ist B verpflichtet die Einlage noch mal zu erbingen, da diese der gegründeten GmbH nicht zur freien Verfügung zustand. Aufgrund des Treuhandvertrages aber auch der Duldung der Entnahme der Einlage durch C ist dem B die Entnahme zuzurechnen. Insoweit ist er gegenüber der Insolvenzmasse verpflichtet seine Einlage noch mal zu leisten. Urteil des BGH vom 20.07.2009 - II ZR 273/07
Aufgrund der unzulässigen (ohne Rechtsgrund) Entnahme haftet aber auch C auf Rückzahlung des entnommenen Betrages gegenüber der Gesellschaft.
Soweit B in Anspruch genommen wird, hat dieser gegen C einen Anspruch aus dem Treuhandvertrag auf Freistellung von dieser Zahlungspflicht bzw. Leistung auf Schadensersatz.
Ich hoffe ich konnte Ihnen trotz des negativen Ergebnisses einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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