Sehr geehrter Ratsuchender,
da Ausweichflächen gegeben sind, brauchen Sie das Spielen IN DIESEM UMFANG nicht hinnehmen.
Zwar gehört auch der Spiellärm von Kindern mit zu den hinnehmbaren "Lärmbelästigungen" (AG Köln 220 C 275/92
), allerdings muss dieses auch auf ein "normale Maß" reduziert bleiben (LG München II 5 O 5454/03
).
Und dazu ist relevant, dass in unmittelbarer Nähe eben die von Ihnen genannten Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Da nach Ihrer Schilderung ein Gespräch mit den Eltern nicht möglich ist, würde ich Ihnen hier raten, den Schiedsmann der Gemeinde einzuschalten, um die "Wogen zu glätten" und eine vielleicht noch einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Scheitert dieses, werden Sie dann um eine gerichtliche Feststellung der "Spielzeiten" auch außerhalb der immer einzuhaltenden Mittagsruhe nicht herum kommen. Hierzu sollten Sie dann ein genaues Protokoll über Umfang und Art der Belästigungen fertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, in der Sie vor allem auf die Lärmbelästigung eingehen.
Wie ist das Schießen von Bällen gegen unseren Zaun und in unseren Garten zu sehen (§1004 BGB
)?
Nach Aussage unserer Nachbarn, die sich nach eigenem Bekunden beim Ordnungsamt unserer Stadt erkundigt haben, gibt es in unserer Stadt für spielende Kinder keine einzuhaltende Mittagsruhe. Sie weisen demgegenüber in Ihrer Antwort auf eine "immer einzuhaltende Mittagsruhe" hin. Was ist richtig?
Vielen Dank und viele Grüße
Die Mittagsruhe ist einzuhalten. Dieses bedeutet nicht, dass "Totenstille" herrschen muss, jder VERMEIDBARE Lärm hat aber zu ünterbleiben. Die angebliche Auskunft des Ordnungsamtes, so sie denn tatsächlich existiert, wäre also falsch.
Dieses gilt auch für das Schießen an die Holzwand; die Antwort bezog sich auch darauf.
Das Bälle ab und zu im Garten landen, müssen Sie aber hinnehmen - Schäden wären aber zu ersetzen und Sie dürfen auch nicht etwas die Bälle "einkassieren".