Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz bestimmt zunächst in § 27 Absatz 1 Nr. 4, dass an rückwärtigen Grundstücksgrenzen eine gemeinsame Einfriedungspflicht besteht.
§ 30 bestimmt dann für diese gemeinsame Einfriedung :
.Zitat:Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden und will keiner von ihnen die Einfriedung ganz auf seinem Grundstück errichten, so ist jeder von ihnen berechtigt, eine ortsübliche Einfriedung auf die Grenze zu setzen; der andere Nachbar ist berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche Zaunpfosten dürfen auf der Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück zugekehrt auf dieses gesetzt werden
Es besteht also eine Mitwirkungsberechtigung des jeweiligen Nachbarn. So ganz ohne Zustimmung des rückwärtigen Nachbarn dürfen Sie demnach also nicht den alten Zaun durch einen neuen Zaun ersetzen.
Unter Umständen kann die Gütestelle zur nachbarrechtlichen Streitschlichtung weiterhelfen. Wenden Sie sich dazu für weitere Informationen an ihre Gemeinde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen