Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
In Sachsen gibt es keine EInfriedungspflicht, sondern nur ein Recht zur EInfriedung (§ 4 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz).
Sie teilen mit, dass Ihr Grundstück eingefriedet ist.
Jedem Eigentümer und damit auch jedem Nachbarn steht es frei, mit seinem Eigentum zu tun und zu lassen, was er möchte (903 S. 1 BGB).
Er darf einen Pool errichten und auch darauf verzichten, einen Zauns zu setzen.
Um Ihren Nachbarn zu einer Umzäunung zu verpflichten bedarf es eine Anspruchsgrundlage.
In Betracht kommt § 907 Abs. 1 S. BGB
(gefahrdrohende Anlagen):
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat."
Diese Vorschrift spricht aber nur von einer Gefährung für das Nachbargrundstück, d.h. Ihr Grundstück, nicht von einer Gefährdung für Personen, insbesondere Kinder, die das Nachbargrundstück betreten.
In Betracht kommt ein Anspruch aus einer sog. Verkehrssicherungspflicht.
"Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren ([...] [BGH 28.04.1992 - VI ZR 314/91
] [...]). Das gilt auch für den Schutz von Kindern. Hierbei sind in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer ausreichende und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können (ständige Rechtsprechung; [...]). (LG Bonn, Urt. v. 16.05.2008 - 3 O 503/07
, Rn 20)
"Allerdings ist nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Wie dargelegt, findet die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren. Die hier von der Klägerin entsprechend dieser Grundsätze gestellten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die Poolanlage zu umzäunen oder unmittelbar nach jeder Benutzung mit einer einsturzsicheren Abdeckung zu versehen, sind in Anbetracht der Besonderheiten des hier gegebenen Sachverhalts überhöht. [...]." (LG Bonn, 16.05.2008 - 3 O 503/07
, Rn. 21).
Es kommt immer auf die konkreten Einzelfallumstände an.
Abzuwägen sind das Leben und die Gesundheit Ihrer Tochter, das wirtschaftlich Zumutbare für den Nachbarn, Selbstschutzmöglichkeiten, auch Vorkehrungen gegen Fehlverhalten oder Missbrauch.
> Wenn Ihr Grundstück eingefriedet ist, sehe ich Ihnen gegenüber keine Pflicht des Nacharn zur Umzäunung des Grundstücks oder des Pools. Es muss sich dem Nachbar nicht aufdrängen, dass Ihre Tochter sein Grundstück durch den Bretterzaun betritt und in den Pool fällt.
Eine textile Abdeckung sollte genügen.
In Kenntnis der Umstände gilt für Sie als Elternteil zudem auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.
Voraussetzung einer Verkehrssicherungspflicht, der Pflicht zur Sorge für Sicherheit und Schutz der Verkehrsteilnehmer, ist zudem die
"Eröffnung bzw Duldung eines Verkehrs, zB [...] auf Grundstücken [...]."
Prütting / Wegen / Weinreich, BGB Kommentar, 14. Auflage 2019, § 823 BGB
, Rn. 107"
Das sehe ich nicht, da/wenn da es einen Zaun zwischen den Grundstücken gibt und der Garten nicht quasi zum Benutzen als "Spielplatz" ausgestaltet ist.
Die Einschaltung des Ordnungsamtes wird nicht weiterhelfen, da kein Rechtsverstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt.
Suchen Sie das Gespräch mit dem Nachbarn, dass zumindest immer der Pool abgedeckt ist.
Denn im Unglücksfall - der niemals eintreten soll - wäre ein möglicher Schadensersatz des Nachbarn auch wenn er nicht zu 100% haften würde, wenn ein Gericht so entscheiden würde, unabsehbar.
Auch könnten Sie den/die örtliche/n Friedensrichter/in einschalten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/10684
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
10.06.2020
|
19:30
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: