Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie können die Staatsanwaltschaft für die fehlerhafte Ausstellung des Haftbefehls nicht belangen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Staatsanwaltschaft absichtlich gehandelt hat, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein dürfte.
Leider kann ein solcher Fehler mal geschehen, auch wenn dies eigentlich nicht passieren sollte. Ihren Unmut verstehe ich natürlich, weil Sie nach Ihrer Schilderung einfach nur Glück hatten, dass Sie nicht zu Hause waren.
Sie sollten jetzt aber die Staatsanwaltschaft UND die Polizei auf Ihren Fehler hinweisen, damit der Haftbefehl so schnell wie möglich aufgehoben wird. Ansonsten droht Ihnen weiterhin die Festnahme!
Nehmen Sie deshalb so schnell wie möglich Kontakt zur Staatsanwaltschaft und zur Polizei auf. Der Staatsanwaltschaft sollten Sie ein Fax schicken (mit Aktenzeichen) und auf den Fehler hinweisen. Geben Sie unbedingt an, dass und wann Sie das Geld überwiesen oder eingezahlt haben. Im Falle der Überweisung geben Sie auch die Kontoverbindung und Ihren Betreff der Überweisung an. Übersenden Sie als Beleg UNBEDINGT den Einzahlungsbeleg (im Fall der Bareinzahlung) oder den Kontoauszug IN KOPIE. Bitte nicht das Original übersenden. Dies brauchen Sie im Notfall zum Nachweis.
Schreiben Sie außerdem dick auf das Fax drauf „EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN! HAFTBEFEHL ERLASSEN!“
Die Staatsanwaltschaft wird natürlich erst am Montag das Fax lesen können. Die Polizei sollten Sie noch heute unter der angegebenen Telefonnummer anrufen und den Sachverhalt schildern. Bitten Sie den Gesprächspartner um die Angabe SEINER Faxnummer, um den Beleg / Kontoauszug sofort per Fax zu übersenden. Bitten Sie außerdem darum, bis zur Klärung von einer Vollstreckung abzusehen. Dies sollte funktionieren.
Wenn Sie eine Festnahme mit absoluter Sicherheit vermeiden wollten, sollten Sie bis zu einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls sicherstellen, dass Sie im Notfall (= Festnahme) den entsprechenden Betrag sofort in bar bezahlen können. Die Polizei wird dann den Haftbefehl NICHT vollstrecken (dies darf Sie dann gar nicht). Ihnen muss auch ermöglicht werden, zu einem Geldautomaten zu fahren (dann in Begleitung der Polizei), um das Geld abzuheben.
Selbstverständlich werden Sie das Geld nach der Klärung wieder zurück erhalten, wenn die ursprüngliche Zahlung nachgewiesen werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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