Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
1. "desweitern warum bekommt er ein geteieltes urteil und ich eine gesamt strafe????"
Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn mehrere Straftaten vorliegen, die zusammen in einer Strafe abgeurteilt werden. Dies ist grundsätzlich für den Verurteilten von Vorteil, da er quasi eine Art Rabatt bekommt. Die Einzelstrafen werden also nicht addiert, sondern die höchste Einzelstrafe angemessen erhöht.
2. "gebe es eine möglichkeit mit der staatsanwaltschaft zusammen zu srbeiten?"
Die Kooperation mit der Staatsanwaltschaft schadet jedenfalls nicht. Versprechungen bzgl. der Haftdauer darf die Staatsanwaltschaft allerdings nicht machen. Der sogenannte Deal existiert nur in Zusammenarbeit von Ihnen bzw. Ihrem Verteidiger, der StA und dem Gericht.
Sie können allerdings dem zuständigen Staatsanwalt hilfreiche Angaben machen, die ihm in seinem Verfahren weiterhelfen. Eine Strafmilderung können Sie dadurch nicht erreichen, aber gegebenenfalls sieht er von der Vollstreckung der Strafe ab und akzeptiert einen weiteren Versuch die Stunden abzuleisten. Eine Garantie hierfür oder gar einen Anspruch gegen die Staatsanwaltschaft gibt es aber nicht.
3. "des weitern bin ich psychisch der zeit durch meinen mittäter so belastet das ich eine theraphie anfangen wollte und ich stark an selbstmord gedanken leide und bereits schon unter borderline leide."
Sie könnten versuchen einen Aufschub der Vollstreckung gem. § 455 StPO
zu erreichen. Dieser kann gewährt werden, wenn Sie in Geisteskrankheit verfallen, durch die Vollstreckung für Sie Lebensgefahr besteht oder Sie sich in einem Zustand befinden, der eine Vollstreckung durch die Strafananstalt unvcerträglich macht. Sofern Sie ein ärztliches Attest (Facharzt) haben, dass Ihnen das Borderline-Syndrom zweifelsfrei bestätigt, könnte sich hier eine Chance ergeben. Aber auch hier haben die Behörden enge Maßstäbe anhand derer sie die Entscheidungen treffen. Die ärztlichen Argumente müssen also schon sehr überzeugend sein.
Anders sieht es aus, wenn Sie bereits einen Therpaieplatz haben und diesen durch den Strafantritt verlieren würden. In einem solchen Falle greift § 456 StPO
, der zumindest einen vorübergehenden Aufschub gewährt. Der Verlust eines Therapieplatzes gilt hierbei als erheblicher Nachteil, der einen Aufschub rechtfertigt. Dies verschafft Ihnen allerdings maximal 4 weitere Monate. Sie könnten diese Zeit aber dafür nutzen um einen Kompromiss mit der StA auszuhandeln, der Ihnen erneut Sozialstuden im Austausch gegen weitere Informationen anstelle des Bewährungswiderrufs ermöglicht.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten noch Rückfragen bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfrageoption. Ferner bitte ich darum, dass Sie meine Arbeit bewerten. Dies hilft anderen Ratsuchenden bei der Entscheidung und macht das Portal etwas transparenter.