Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Zunächst ist klar darauf hinzuweisen, dass hier selbstverständlich nicht beantwortet werden kann, um was für ein Schreiben der Staatsanwaltschaft es sich handelt. Hier ist nur eine rechtliche Erstberatung möglich, keine Hellseherei.
Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, was aus den weiteren (damals laufenden) Strafverfahren geworden ist.
Genauso wenig kann beantwortet werden, ob die Bewährung widerrufen worden ist. Grund hierfür könnte sein, dass sie der Auflage, jeden Wohnungs-/Aufenthaltswechsel anzugeben, nicht nachgekommen sind. Ebenfalls denkbar (im Hinblick auf die weiteren geschilderten Verfahren) ist ein Verstoß gegen die Auflage, sich straffrei zu führen.
All dies könnte nur geklärt werden, indem Sie in den jeweiligen Verfahren einen Strafverteidiger mandatieren. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen und sich so über den jeweiligen Stand informieren.
Nun zu Ihrem konkreten Anliegen, dem Einschreiben. Hierbei gehe ich davon aus, dass es sich um ein Schreiben einer deutschen Staatsanwaltschaft handelt.
Vom Grundsatz her können Auslandszustellungen die Souveränität des ausländischen Staates berühren. In Ihrem Fall greift allerdings das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ein. Spanien ist - ebenso wie Deutschland - ein so genannter Schengen-Staat. Nach Artikel 52, Abs. 1 S. 1 SDÜ gilt:
"Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden."
Nach der hierzu ergangenen Liste kann auch die Übermittlung durch die Staatsanwaltschaft hierunter fallen. Ohnehin kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung erhalten haben, um das Weitere zu veranlassen, § 36 Abs. 2 StPO
.
In dem Fall, dass eine Übermittlung "durch die Post" statthaft ist, ist die Übersendung mittels Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen, § 183 Abs. 5
i.V.m. § 1068 Abs. 1 ZPO
(gilt entsprechend auch in Strafsachen).
Die Zustellung wird erst dann wirksam, wenn der Rückschein - von Ihnen oder einem Ersatzbevollmächtigten, dem die Sendung ausgehändigt worden ist, unterschrieben - zurückgelangt und (in Deutschland) vorliegt, § 1068 Abs. 1 ZPO
.
Dies ist bedeutend, da erst mit der Wirksamkeit der Zustellung evtl. Fristen für Sie in Gang gesetzt werden. Umgekehrt können Sie natürlich von dem Inhalt des Einschreibens keine Kenntnis erlangen, ohne es abzuholen und den Rückschein zu unterschreiben.
Die Staatsanwaltschaft muss in dem Fall, dass die Sendung nicht abgeholt wird und sie keinen Rückschein erhält, einen neuen Zustellungsversuch unternehmen. Die ursprüngliche Sendung wird nach der Aufbewahrungsfrist Retour geschickt.
Ein neuer Zustellungsversuch ist möglich durch Einschaltung einer Übermittlungsstelle im Sinne des § 1069 Abs. 1 ZPO
i.V.m. Art. 2
, 16 ZVO
. Auch kann eine Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgen, Art. 13
, 16 ZVO
.
Insgesamt ist Ihnen dringend anzuraten, einen Verteidiger zu mandatieren.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Sollte eine Verteidigung durch mich gewünscht sein, können Sie sich gerne an mich wenden.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 31.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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