Sehr geehrter Fragesteller,
In der Regel sollten Sie Post von der Polizei erhalten, wenn gegen sie Anzeige erstattet wurde. Dies aus dem Grund, weil sie dadurch die Möglichkeit auf rechtliches Gehör erhalten. Sie können sich nämlich erst nach Bekanntwerden des Vorwurfes zu der Sache äußern.
Anders sieht es aus, wenn noch ein Ermittlungsverfahren läuft je nach Tatvorwurf kann es sein, dass man sie nicht über das Verfahren informiert, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Bei dem Abhören von Telefonen, Observieren von Personen würde es wenig Sinn machen, die Betroffenen vorher zu informieren.
Üblicherweise wird der Betroffene jedoch über die Eröffnung eines Verfahrens wie beschrieben informiert.
Hilfreich ist es, wenn sie bereits eine Vermutung haben wer oder weshalb er oder sie sie angezeigt hat.
Anwälte können sogenannte Akteneinsicht bekommen. Diese wird durch die Staatsanwaltschaft binnen weniger Tage oder Wochen gewährt. Erste Informationen über ein Verfahren kann man auch innerhalb weniger Stunden oder Tage bei der Polizei erhalten. Die Kosten belaufen sich zwischen 40 und 120 € in der Regel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Würde ich auch Post von der Polizei bekommen, wenn man mich nachts schon volltrunken vernommen hätte?
Oder dann erst bei Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft (unter umständen Wochen, Monate später)?
Aufgrund der Alkoholisierung ist mir unklar, ob ich wirklich befragt wurde...
Ihre Nachfrage ist berechtigt.
Da sie in betrunkenen Zustand nicht sachdienlich vernommen werden können, werden sie auch dann einen Anhörungsbogen bekommen, indem sie sich zur Sache äußern können, wenn es bereits eine erste Vernehmung vor Ort gab. Also noch Verfahrenseröffnung