Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1- Da ich im Auslandspraktikum war hat sich die gewöhnliche Aufenhaltzeit unterbrochen. Werden die Zeiten vor 2012 bis auf 5 Jahre berechnet
wie in in §12 b StAG beschrieben?
Die Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind scheitert bereits daran, dass der Vater israelischer Staatsangehöriger ist und zum Zeitpunkt der Geburt keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besaß. Dies wird nämlich nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG gefordert.
Im Übrigen war der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland unterbrochen, da die Aus- und Einreise nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels erfolgte.
2- Werden die Studienzeiten in Bayern überhaupt gezählt?
Grds. werden die Studienzeiten gezählt. Im Falle der Beantragung der Niederlassungserlaubnis aber lediglich zur Hälfte, § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG
.
3- In Punkt 2 §4 III StAG steht folgendes : "ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810
) besitzt." ). Ist Punkt 2
aufgrund vom Gattin an EU Bürgerin erfüllt?
Aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind zwar die Voraussetzungen der Nr. 2 insofern erfüllt, dass die EU-Staatsabgehörigkeit den erforderlichen unbefristeten Aufenthaltstitel erfüllt. Allerdings kann die Mutter keinen achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen. Weshalb der Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes scheitert.
Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass der achtjährige gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet und der unbefristete Aufenthaltstitel bzw. die EU-Staatsangehörigekeit in einer Person des Elternteils vereint sein muss.
4- Hat meine Tochter das Recht auf eine deutsche Staatsangehörigkeit ?
Es tut mir leid Ihnen kein positiveres Ergebnis mitteilen zu können, aber leider nein. Es verwundert mich, dass die Behörden in München hierzu verschiedene Ansichten vertreten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Zu 1 hätte ich eine Rückfrage:
" Die Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind scheitert bereits daran, dass der Vater israelischer Staatsangehöriger ist und zum Zeitpunkt der Geburt keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besaß. Dies wird nämlich nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG gefordert. "
Sie gehen davon aus, dass ich "ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz " nicht erfülle.
Was ist aber mit dem zweiten Teil des Satzes "oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810
) besitzt." ).
Wenn ich es richtig verstehe, entweder habe ich selbst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder meine Frau ist eine EU-Bürgerin. Das heißt es wird hier nicht gescheitert, ist das richtig?
Zu 2:
"Grds. werden die Studienzeiten gezählt". Gibt es dafür ein klares Gesetz ?
Schließlich, kann man etwas tun ? ich war an der Universität zu dieser Zeit Immatrikuliert, in Deutschland kann man an der Uni Immatrikuliert sein, nur wenn man das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis hat.
Danke Sehr für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie verstehen mich leider falsch.
zu 1.
Wie ich bereits in meiner Antwort geschrieben habe, müssen beide Voraussetzungen in einer Person des Elternteils vereint werden. Sie als israelischer Bürger haben weder einen gewöhnlichen 8-jährigen Aufenthalt in Deutschland gehabt, denn Sie waren 7 Monate abwesend und nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, noch haben Sie eine Niederlassungserlaubnis zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter.
Ihre Frau braucht zwar keine Niederlassungserlaubnis aufgrund ihrer EU-Staatsangehörigekeit, allerdings kann sie keinen 8-jährigen gewöhnlichen Aufenthalt vorweisen.
zu 2.
Bei Antrag auf Niederlassungserlaubnis zählen die Studienzeiten nur zur Hälfte, d.h. aus einem Jahr, wird ein halbes. In allen übrigen Fällen, werden die Studienzeiten beim tatsächlichen Aufenthalt 1 zu 1 gezählt. § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG
stellt eine Ausnahme dar.
Auch wenn Sie es schaffen durch Argumentation die Erfüllung der Voraussetzung des 8-jährigen Aufenthaltes der Behörde darzulegen, so waren Sie aber zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter im Besitz der Blauen Karte EU. Diese stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar. Erforderlich ist aber ein unbefristeter.
Falls Sie zum Zeitpunkt vor der Geburt Ihrer Tochter Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt haben und diese ist nachträglich erteilt worden, wird die Voraussetzung ausnahmsweise erfüllt.
Die Tatsache, dass Sie während des Auslandsaufenthaltes an einer deutschen Universität eingeschrieben waren spielt dabei keine Rolle.
Ich sehe die Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Tochter nicht erfüllt. Letztendlich trifft aber die Behörde die Entscheidung und wenn diese der Meinung ist (was sich mir nicht erschließt), dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so ist das natürlich positiv für Sie.
Ich hoffe Klarheit in Ihre Sache gebracht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik