Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Gibt es eine Möglichkeit, die medizinische Betreuung zurück zu erlangen?"
Ja, dies ist nach § 1908d BGB
grundsätzlich möglich, da offenbar entgegen der Vereinbarung sämtliche Aufgabenkreise dem neuen Betreuer übertragen wurden.
Frage 2:
"Er hat eine Tochter, der Kontakt besteht eher selten. Könnte sie uns als enge Verwandte noch helfen?"
Sie kann gegenüber dem Betreuungsgericht erklären als Betreuerin zur Verfügung zu stehen.
Inwieweit das sinnvoll ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Der Sinn wird z.B. eher fehlen je weiter die Tochter vom Aufenthaltsort des Vaters entfernt wird. Zudem steht doch nach Ihrer Schilderung Ihre Mutter zur Verfügung.
In beiden Fällen gilt § 1897 VI Satz 2 BGB
wonach der Berufsbetreuer dem Betreuungsgericht mitzuteilen hat, wenn sich eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung bereit erklären, die Betreuung oder Teilbereiche übernehmen zu können.
Frage 3:
"Kann man die Person über das Amtsgericht oder das Sozialreferat melden?"
Dazu muss man erst einmal den zugrunde liegenden Schriftverkehr überprüfen, um zu überprüfen, ob der Mitarbeiterin ein Vorwurf zu machen ist.
Die Mitarbeiterin hat nach Ihrer Schilderung eher verantwortungsbewusst gehandelt als dass man ihr einen Vorwurf machen könnte.
Wie genau es dann zur Übertragung des vorbehaltenen Aufgabenkreises kam, müsste man dann eingehend überprüfen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie ihre Angaben eigenmächtig geändert hat.
Zudem bestand ja auch durch das Schreiben vom Mai 2014 die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen.
Frage 4:
"Welche Schritte wären jetzt überhaupt noch effektiv oder bringen den nötigen Erfolg? Uns läuft die Zeit davon."
Sie sollten den Schriftverkehr sinnvollerweise einem Anwalt vor Ort vorlegen, um beurteilen zu können wie und auf welchem Wege schnellstmöglich der Aufgabenkreis "Gesundheitsvorsorge" zurückzuerlangen. Dies insbesondere deswegen, weil "die Zeit läuft" und ein Eilverfahren angestrengt werden muss, damit nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Daneben sollten dem aktuellen Betreuer und dem Betreuungsgericht der geschilderte Sachverhalt samt Patientenverfügung zur Kenntnis gebracht werden, verbunden mit dem Antrag die Gesundheitsvorsorge wieder zurück zu übertragen.
Frage 5:
"Kann man ihn zwingen, operiert zu werden ?"
Wenn eine wirksame Patientenverfügung dies gerade ausschließt, dann natürlich nicht.
Diese ist dem Betreuer und dem Betreuungsgericht unverzüglich und nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.
Dies ergibt sich aus § 1901a BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 02.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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