Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihren Angaben geht nicht ganz eindeutig hervor, ob eine rechtliche Betreuung, eine Vorsorgevollmacht oder lediglich eine einfache Bankvollmacht vorliegt.
Betreuer dürfen grundsätzlich keine Schenkungen für sich oder Dritte vornehmen, §§ 1908 i Abs. 2
, 1804 Satz 1 BGB
. Dies gilt auch für Schenkungen auf die künftigen Erben. Eine Schenkung wäre daher nichtig und kann somit zurückgefordert werden. Die Betreuer haften dafür.
Es gibt eine Entscheidung, in der eine Schenkung an den künftigen Erben einer Betreuten für zulässig erachtet wurde. Das ist aber eher eine Ausnahme und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung ( Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12.10.2012, Az.: 3 T 349/12
).
Bei einer Vorsorgevollmacht gilt dies ähnlich. Der Vorsorgebevollmächtigte darf nur im Sinne des Betroffenen handeln. Es ist anzuraten, dass für sämtliche Geldentnahmen die entsprechenden Nachweise, wo das Geld geblieben ist, geführt werden kann. Es können bei Nicht-Nachweis Rückforderungen drohen.
Bei einer Bankvollmacht gilt ebenfalls, dass der Bevollmächtigte das Konto nur verwalten darf. Geldgeschenke darf er ebenfalls nicht vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Gansel,
vielen Dank für die Beantwortung.
Es handelt sich um eine Vorsorgevollmacht, da habe ich mich unklar ausgedrückt.
Es wäre sicherlich im Sinne meines Onkels, hier etwas an Erbschaftssteuer zu sparen.
Für einen Vorsorgebevollmächtigten wäre es also rechtlich möglich, oder?
Viele Grüße und vielen Dank
Bei Vorsorgevollmachten gilt das ähnlich wie bei einer rechtlichen Betreuung.
Der Bevollmächtigte darf nicht ohne Weiteres Geldgeschenke vornehmen. Es kommt auf den Inhalt der Vorsorgevollmacht an und ob darin für Sie auch die Vermögenssorge als Aufgabe übertragen wurde. Die üblichen Muster einer Vorsorgevollmacht erlauben Schenkungen auch nur wie bei einem Betreuer, also Anstandsschenkungen z.B. kleinere Geldbeträge zu Feiertagen, Geburtstag, Taufe etc. sowie Pflichtschenkungen, z.B. wenn der Vollmachtgeber damit einer sittlichen Pflicht nachkommt (jahrelange Pflege, Unterstützung zum Lebensunterhalt).
Die Geldgeschenke können auch ganz ausgeschlossen sein. Ohne Einsicht in die abgeschlossene Vorsorgevollmacht kann das nicht konkret beurteilt werden.
Sofern es sich jedoch um eine Mustervollmacht handelt, gilt das oben Gesagte. Geldgeschenke dürfen dann nicht vorgenommen werden. Sie sind als Vorsorgebevollmächtigter rechenschafts- und auskunftspflichtig und müssen bei Bedarf konkret nachweisen, wofür das Geld verwendet wurde. Sie müssen im Sinne des Vollmachtgebers handeln. Andere Zahlungen und Zahlungen ohne Nachweis müssen Sie selbst bei Rückforderung (auch durch die Erben) zurückzahlen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gansel
Rechtsanwältin