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Splittingvorteil - Kindesunterhalt

10. Dezember 2007 08:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von


11:33

Diese Anfrage gilt nicht für den Rechtsanwalt Keller !!
Wer kann mir folgendes Urteil erläutern:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat Typ, AZ: Urteil, 12 UF 154/05 Datum: 07.03.2006
In diesem Urteil wird ausdrücklich gesagt, dass der Splittingvorteil der neuen Familie zu Gute kommt.
Ich habe 2 Kinder aus erster Ehe (10 und 12 Jahre), für die ich Unterhalt zahle. Für meine Exfrau zahle ich keinen Unterhalt.
Ich bin wiederverheiratet und habe ein weiteres Kind (2 Jahre) mit meiner neuen Frau.
Mangelfall liegt nicht vor.

Mir geht es darum: Kommt der Splittingvorteil durch meine Wiederheirat nur der neuen Familie zu Gute oder auch meinen Kindern aus erster Ehe?
Laut dem Urteil oben verstehe ich es so, dass dieser Vorteil der neuen Familie zu Gute kommt.
Meine jetzige Frau hat kein eigenes Einkommen!

10. Dezember 2007 | 09:50

Antwort

von


(2982)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchender,

die Entscheidung des OLG Oldenburg hat nicht generell ausgeführt, dass der Splittingvorteil immer nur der neuen Familie zu Gute kommt.

Das OLG Oldenburg hat dieses in der genannten Entscheidung für den Fall angenommen, dass der frühere Ehegatte als gleichrangig neben den Kindern zu berücksichtigen ist.

Das OLG setzt sich auch mit den Urteilen des BVerfG und des BGH auseinander. Es führt dazu aus, dass zwar nach dem BGH der mit der Wiederverheirat verbundene Steuervorteil auch den Kindern aus der früheren Ehe zugute komme.

Dann kommt das OLG aber zu dem Ergebniss, dass dem nur dann gefolgt werden kann, wenn der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den Kindern aus der früheren Ehe zu berücksichtigen wäre. Der Sachverhalt des OLG Oldenburg war aber ein anderer. In dem Fall war die früherer Ehefrau wegen § 1582 BGB der neuen Ehefrau vorrangig.

Wegen des Vorranges der früheren Ehefrau hat das OLG auch den Splittingvorteil bei den Kindernn nicht berücksichtigt.

In Ihrem Fall könnte, was einer Prüfung bedarf, der Splittingvorteil tatsächlich berücksichtigt werden, weil Sie nach Ihrer Darstellung der früheren Ehefrau keinen Unterhalt zahlen. Hat Ihre frühere Ehefrau auch tatsächlich keinen Unterhaltsanspruch mehr, rückt quasi die neue Ehefrau gleichrangig neben die Kinder und der Steuervorteil wird dann nach der Entscheidung des OLG wieder zu berücksichtigen sein.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie die Nachfrage nutzen und mich auch gerne anrufen.

Mit freundllichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2007 | 10:37

Vielen Dank für die Antwort.
Damit kann ich etwas anfangen!!
Ich zahle meiner Exfrau keinen Unterhalt, nur meinen beiden Kindern aus erster Ehe.
Sie schreiben, dass nun meine neue Frau gleichrangig neben den Kindern zu berücksichtigen ist. Ist es dabei egal, ob sie Einkommen hat oder nicht? Sie hat kein eigenes Einkommen.
Gibt es eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle, weil ich nunmehr 3 Kinder habe und eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen, für die ich den Lebensunterhalt bestreiten muss?
gegenüber meiner neuen Familie bin ich zwar nicht barunterhaltspflichtig, weil wir zusammen leben und nicht getrennt. Aber die neue Familie hat doch auch Ansprüche oder nicht?

Vielen Dank im voraus,
wenn ich einmal anwaltlichen Rat benötige, werde ich mich an Sie wenden!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2007 | 11:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihre Nachfrage nicht beantworten kann. Die Nachfrage steht nicht mehr im Bezug zur Ausgangsfrage, dem Splittungvorteil, sondern ist nunmehr auf die Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der neuen Familie gerichtet.

Gerne können Sie mir eine Direktanfrage senden. Es können dann auch weitergehende Fragen beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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