Sehr geehrte(r) Fragesteller(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten will:
Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt ist § 144 Abs. 1 SGB III
(Sozialgesetzbuch III): Wurde das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitslosen gelöst und hierdurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne das hierfür ein wichtiger Grund vorlag, tritt in bezug auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.
In Einzelfällen kann die Sperrzeit nach Eigenkündigung auch verkürzt werden z.B.wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen. Das gilt beispielsweise bei der Lösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kurz vor Ende der Vertragslaufzeit.
Wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern würden, sind u.a. solche, die den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt hätten (z.B. Lohnrückstände). Andere wichtige Gründe können familiärer bzw. krankheitsbedingter Art sein.
Falls Sie der Arbeitsagentur den Arbeitsantritt bereits gemeldet haben, werden Sie an eine Sperrfrist leider nicht vorbeikommen, es sei denn, Sie könnten nachweisen, dass es sich bei denen von Ihnen geschilderten unzumutbaren Arbeitsbedingungen um einen wichtigen Grund im oben genannten Sinne handelt.
Für die Feststellung eines wichtigen Grundes, wird Ihnen von der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben sich in einer Stellungnahme zu dem Vorgang zu äußern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
www.recht-und-recht.de
6. Mai 2006
|
16:10
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Tel: 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas