Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, § 144
I 2 Nr. 1 SGB III, ohne dass es hierfür einen wichtigen Grund gibt. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gelöst wurde oder der Arbeitnehmer durch sein Verhalten hierzu Anlass gegeben hat. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellt grundsätzlich einen sperrzeitauslösenden Sachverhalt dar, da hierdurch der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit mit verursacht hat.
Bei Ihnen dürfte jedoch ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorgelegen haben. Ein solcher ist dann gegeben, wenn eine rechtmäßige ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers droht und deswegen der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung im üblichen Rahmen abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Eine Sperrzeit ist dann nicht zu befürchten, wenn bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis zeitgleich durch betriebsbedingte Kündigung geendet hätte, Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung in Aussicht gestellt hatte und die Kündigung objektiv rechtlich zulässig gewesen wäre. Zudem dürfte es Ihnen nicht zumutbar gewesen sein, eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten (BSG, Urteil v 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R
)
Auch wenn durch die Arbeitsagentur eine genaue Prüfung der Voraussetzungen zu erwarten ist, wird vorliegend normalerweise keine Sperrzeit verhängt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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