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Sperrzeit beim AA wegen Aufhebungsvertrag mit kl. Abfindung?

23. Januar 2010 21:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag!
Ich arbeite seit mehreren Jahren in einem kleinen Familienbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern als Assistent der Geschäftsleitung.
Mein Chef strukturiert das Unternehmen neu und meine Arbeitsstelle wird gestrichen. Die Kündigung erfolgte fristgerecht im Rahmen der Kündigungsfrist. Da ich die Unternehmenszahlen kenne kann ich diesen Schritt durchaus nachvollziehen. Als Dank für die gute Zusammenarbeit in den letzten Jahren werde ich eine kleine Abfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern in zwei Zahlungen erhalten. Damit war ich einverstanden und habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
Ich möchte wissen, ob ich mit einer 12 Wöchigen Sperrzeit beim Arbeitsamt rechnen muss. Ja oder Nein, bitte begründen. Danke.

Anbei der Aufhebungsvertrag:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitsgebers am XX sein Ende finden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet.

Der Arbeitnehmer erhält als Abfindung vom Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§9, 10 KschG in Verbindung mit der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften XX Euro brutto.

Mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, § 144 I 2 Nr. 1 SGB III, ohne dass es hierfür einen wichtigen Grund gibt. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gelöst wurde oder der Arbeitnehmer durch sein Verhalten hierzu Anlass gegeben hat. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellt grundsätzlich einen sperrzeitauslösenden Sachverhalt dar, da hierdurch der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit mit verursacht hat.

Bei Ihnen dürfte jedoch ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorgelegen haben. Ein solcher ist dann gegeben, wenn eine rechtmäßige ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers droht und deswegen der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung im üblichen Rahmen abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Eine Sperrzeit ist dann nicht zu befürchten, wenn bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis zeitgleich durch betriebsbedingte Kündigung geendet hätte, Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung in Aussicht gestellt hatte und die Kündigung objektiv rechtlich zulässig gewesen wäre. Zudem dürfte es Ihnen nicht zumutbar gewesen sein, eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten (BSG, Urteil v 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R )

Auch wenn durch die Arbeitsagentur eine genaue Prüfung der Voraussetzungen zu erwarten ist, wird vorliegend normalerweise keine Sperrzeit verhängt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.

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