Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Eine Sperrzeit kann die AA nur verhängen, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein solches in diesem Fall zu berücksichtigendes versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst haben oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten hierzu Anlass gegeben haben (vorsätzlich oder grob fahrlässig). Vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III
. Ein solches Lösen ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer Anlass zur Kündigung gegeben hat (sog. verhaltensbedingte Kündigung). Ebenso, wenn eine Eigenkündigung erfolgt. Auch im Fall des Auflösungsvertrag – wie bei Ihnen – haben Sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst. Deswegen ist der Sperrzeittatbestand einschlägig. Ein wichtiger Grund, der die Sperrzeit entfallen ließe, ist nur in selten Fällen gegeben. Eine Standortschließung fällt nicht hierunter. Die Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung kann für den Betroffenen nach Meinung des bayrischen Landessozialgerichts ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages sein, wenn dabei die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist beachtet wird. Dies wäre in Ihrem Fall zu prüfen und ggf. der AA mitzuteilen. Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen, welcher durch die AA hervorgerufen wurde, begründete früher eine besondere Härte. Seit der Veränderung des § 144 SGB III
durch Hartz III gibt es keine vergleichbar Anknüpfungsvorschrift. Ich rate Ihnen aber, sich hierauf im Fall einer Sperrzeitverhängung zu berufen unter Schilderung, dass Sie mehrfach um Mitteilung des AA gebeten hatten und den Sachverhalte offengelegt haben.
2. Die betriebsbedingte Kündigung löst grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Ein Sperrzeit könnte nur dann in Frage kommen, wenn eine Abfindung gezahlt würde und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfristen beendet worden wäre. Das kommt aber in der Probezeit nicht in Betracht.
3. Für den Fall, dass Sie das neue Arbeitsverhältnis nicht antreten, kann eine Sperrzeit nach den oben genannten Grundsätzen (vgl. unter 1.) verhängt werden. Gegen diese Entscheidung stehen Ihnen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Es wäre dann auch an § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III
zu denken. Dieser Tatbestand ist einschlägig, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der AA unter Bennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt (nach Ihrer Schilderung trifft es m.E. nicht zu, da Sie den Kontakt zum Arbeitgeber hergestellt haben).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
Rechtsanwalt
www.rae-linden.de
Vielen Dank für die Auskunft, bitte teilen Sie mir noch mit, ob die Agentur für Arbeit in meinem Fall eine Sperrzeit verhängen kann. Ich habe nun die neue unbefristete Beschäftigung ab 01.07.2005 angetreten und wurde von meinem jetzigen Arbeitgeber während der Probezeit mit einer 2-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt.
Guten Morgen,
im Hinblick auf die aktuellen Entwicklung (Kündigung in der Probezeit) kommt eine Sperrzeit nicht in Betracht. Wie ich bereits ausführte, sind an die Verhängung einer Sperrzeit strenge Voraussetzungen geknüpft, die bei Ihnen nicht vorliegen.