Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ob in Ihrem Fall die Verhängung einer Sperrzeit rechtmäßig erfolgte beurteilt sich maßgeblich anhand der Regelung des § 144 SGB III
. Danach treten Sperrzeiten dann ein, wenn dem/der Arbeitslosen ein vorwerfbares, versicherungswidriges Verhalten nachzuweisen ist.
Das Verhalten kann jedoch durch einen wichtigen Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 SGB III
gedeckt sein. Ein solcher Grund liegt etwa nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die nichteheliche Erziehungsgemeinschaft erst durch eine Kündigung/einen Aufhebungsvertrages eines Teils die gemeinschaftliche Erziehung gewährleisten kann und weitere Umstände hierfür sprechen. Ein solcher weiterer Grund dürfte in Ihrem Fall ebenfalls vorliegen - Sie schreiben, dass die Situation ansonsten finanziell nicht mehr tragbar war.
Die Agentur hat ihrerseits aber Ermittlungen angestellt und festgestellt, dass eine spätere Aufhebung des Arbeitsvertrages mgl. gewesen wäre.
Ob dies allerdings die Feststellung rechtfertigt, dass Sie erst zum 30.11.2008 das Arbeitsverhältnis hätten auflösen dürfen wage ich anhand Ihrer Schilderungen zumindest zu bezweifeln.
War Ihnen ein Abwarten aufgrund der finanziellen Situation nicht zuzumuten dürfte, der Bescheid in welchem Ihnen die Sperrzeit mitgeteilt wurde rechtswidrig sein. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Bescheid sollte insoweit eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Mit der Verfassung eines Widerspruchs können Sie auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Sie haben meine Frage nicht beantwortet.
Das, was Sie sehr kompliziert schreiben, wußte ich schon.
Meine Frage war, mit welchem Paragraphen kann ich belegen, dass die Sperrzeit so nicht berechtigt ist und zwar aus der Sicht heraus, dass uns eine vertraglich vereinbarte Elternzeit nicht möglich ist, ohne Schulden machen zu müssen und deshalb die Auflösung nicht zu umgehen war. Also eine Versorgung des Kindes und Arbeit meinerseits möglich zu machen. Dies geht nur am Wohnort des Vaters. Mein Arbeitgeber bestätigte im Auflösungsvertrag, mich nicht aus dem Schichtdienst entlassen zu können, dort konnte ich also nicht vorzeitig wieder anfangen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern möchte ich Ihre Nachfrage beantworten.
Das die Sperrzeit nicht berechtigt ist, können Sie allein unter Hinweis auf § 144 Abs. 1 SGB III
darlegen.
Diese Vorschrift regelt die zwei Voraussetzungen, unter denen eine Sperrzeit verhängt werden kann.
Erstens muss versicherungswidriges Verhalten vorliegen.
Zweitens darf das versicherungswwidrige Verhalten nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein.
In Ihrem Fall liegt zwar versicherungswidriges Verhalten vor, denn Sie haben das Beschäftigungsverhältnis gelöst, vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
.
Aber es dürfte auch ein wichtiger Grund vorgelegen haben. Ein solcher liegt vor wenn die gemeinsame Erziehung des Kindes nur auf diese Weise ermöglicht wird und weitere Gründe vorliegen. Ihre angespannte finanzielle Situation sowie die Tatsache, dass Ihnen eine vorzeitige Arbeitsaufnahme nicht möglich war, stellt einen solchen wichtigen Grund dar.
Gern können Sie mich bei weiteren Verständnisproblemen telefonisch, unter 0381/25296960 kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-