Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
in § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III
ist vorgeschrieben, daß „Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet [sind], sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden."
Da Ihr Arbeitsverhältnis am 31.08.2015 endete, waren Sie demgemäß grundsätzlich verpflichtet, sich bis spätestens 31.05.2015 arbeitsuchend zu melden. Da der 31.05.2015 ein Sonntag war, hätten Sie die Frist auch noch bei persönlicher Arbeitsuchendmeldung am 01.06.2015 einhalten können.
Da Sie sich erst am 07.06.2015 arbeitsuchend meldeten, haben Sie die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III
versäumt. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III
tritt daher eine Sperrzeit ein. Dies beträgt nach § 159 Abs. 6 SGB III
eine Woche.
Ein Widerspruch hätte daher keine Erfolgsaussicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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