Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 23 EStG
fällt ein Spekulationsgewinn bei Verkauf von Grundstücken an, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren verkauft werden. Das ist bei dem von ihnen geschilderten Sachverhalt nicht der Fall.
Spekulationsgewinne fallen bei Immobilien auch bei einem Verkauf innerhalb der 10 Jahresfrist nicht an, wenn diese im Jahr der Veräußerung und in den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Gefahr einer gewerblichen Tätigkeit liegt bei einer bloßen Verwaltung eigenen Vermögens nicht vor.
Eine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über dem Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Bei einem Verkauf von zwei Objekten dürfte es noch nicht zu einer gewerblichen Einschätzung kommen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und möchte abschließend daraufhinweisen, dass diese Antwort aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht und keinesfalls eine eingehende Beratung ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt Philipp Kampe
Grossflecken 11
24534 Neumünster
Email: mail@re-kampe.de
Rückfrage vom Fragesteller
7. Januar 2007 | 10:24
wird die 1o-Jahresfrist taggenau oder auf das Jahr bezogen berechnet?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Januar 2007 | 14:21
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Frist wird auf den Tag genau berechnet.
Mit freundlichen Grüssen
Philipp Kampe
Rechtsanwalt