Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Durch Ihre Bankvollmacht waren Sie formal berechtigt, über dieses Konto zu verfügen.
Aus rechtlicher Sicht kann die Entnahme des Guthabens vom Sparkonto durch Sie auf Grundlage der bestehenden Bankvollmacht und einer langjährigen mündlichen Vereinbarung zwar als berechtigt, aber dennoch als problematisch angesehen werden, wenn dadurch nicht mehr genügend Geld für die Pflege der Mutter bleibt.
Die betreffende Vereinbarung sah ausdrücklich vor, dass keine Miete und keine Nebenkosten zu entrichten sind, solange das durch den mietfreien Aufenthalt ersparte Geld auf einem gesonderten Sparkonto verbleibt und ausschließlich für Renovierungsmaßnahmen am Haus oder für künftige Pflege- bzw. Betreuungskosten verwendet wird.
Dadurch wird klar, dass nur diese beiden Zwecke vereinbart waren, nicht eine Entnahme, weil Sie mit den Leistungen an den Pflegedienst nicht einverstanden sind.
Wenn noch genug Geld für die Pflege bleibt, kann ein solcher Vorgang rechtlich weder eine Schenkung noch eine unzulässige Vermögensverschiebung darstellen, sondern vielmehr eine Gegenleistung für die unentgeltliche Wohnnutzung, deren Wert über die Jahre dem angesparten Betrag entspricht. Das angesparte Guthaben ist demnach nicht dem frei verfügbaren Vermögen Ihrer Mutter zuzurechnen, sondern war von vornherein zweckgebunden im Rahmen der bestehenden Vereinbarung angelegt.
Problematisch ist allerdings, dass es ja auch für eventuelle Pflegekosten bestimmt war und für den Fall, dass Ihre Mutter Sozialleistungen beziehen muss, das hinterfragt werden kann. Das Sozialamt kann und muss im Rahmen einer späteren Antragstellung auf Sozialhilfe eine Rückforderung nach § 528 BGB prüfen, etwa unter dem Gesichtspunkt einer Schenkung oder vermögensmindernden Handlung,.
Zu empfehlen ist daher, dass Sie über die Entnahmen aus dem Sparkonto Buch führen und sämtliche Verwendungen zweckgebunden belegen können. Das Problem ist, dass Sie beweispflichtig für den Fall sind, dass es zu einer Auseinandersetzung käme und der Zweck der Rücklage auch die Pflegekosten waren.
Ferner sind Sie als Sohn auch unterhaltsverpflichtet für Ihre Mutter. Zu einer Prüfung unter diesem Gesichtspunkt kann es daher auch kommen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
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