Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.
Nach Art 25 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Die Erblasserin ist deutscher Staatsangehörigkeit, somit ist deutsches Erbrecht anwendbar.
Das gilt soweit durch das von Ihnen erwähnte Testament keine Rechtswahl getroffen wurde, jedoch nicht für das unbewegliche Vermögen außerhalb Deutschlands (Art. 25 Abs. 2 EGBGB
). Hier wird meist auf die jeweiligen nationalen Rechte einzugehen sein.
In der Praxis kommt es zur Nachlassspaltung. Das hinterlassene Vermögen wird in einen deutschen Nachlass und in einen im Ausland befindlichen Nachlass gespalten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt
15. Mai 2015
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16:42
Antwort
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