Sehr geehrter Fragesteller!
Im spanischen Recht ist es ähnlich wie hier, dass im Urteil nur der zu zahlende Betrag zu finden sein wird.
Auch ist in der Regel dort keine Angabe der Bankverbindung zu finden und hätte dort auch nichts verloren-dies wäre nur der Fall, wenn eine Behörde etwas von Ihnen verlangt.
Erst Recht sind die Verfahrens-und Anwaltsgebühren keine Sache für ein streitiges Urteil. Haben SIe den Rechtsstreit verloren, werden Ihnen zwar-wie hier auch- die Verfahrenskosten auferlegtf(Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). "Regelungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten enthalten die Artikel 241 ff. des Zivilprozessgesetzes. Die Verfahrenskosten setzt der Urkundsbeamte (Secretario del Tribunal) fest (Artikel 243 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Hierfür muss eine Partei einen Antrag stellen und eine Aufschlüsselung ihrer Kosten samt Nachweisen beifügen (Artikel 242 Absatz 2 Zivilprozessgesetz)."
Demnach wird es NEBEN dem Urteil einen Kostenfestsetzungsbeschluss geben, wenn die Gegenseite diesen beantragt hat. Diesen können Sie sich auch dort besorgen, wo Sie das Urteil erhalten haben. Zuständig ist also die selbe Geschäftsstelle.
Auch dort wird aber keine Kontonummer drin stehen.
DIe Zahlung hätte nämlich an den Gläubiger, oder an dessen Anwaltschaft zu erfolgen. Regelmäßig fordern diese Sie zur Zahlung auf, nachdem die o.g.TItel rechtskräftig sind. Anders gesagt: Sie müssten auf dem Urteil die gegnerische Kanzlei ermitteln (ist dort aufgeführt, es sei denn Prozess ohne Anwalt) und sich mit denen in Verbindung setzen. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Partei ohne Anwalt handelt. Erfragen Sie die Bankverbindung; Verfahrenskosten würde ich nur bezahlen, wenn ein Titel(also ein Kostenfestsetzungsbeschluss) existiert. Für den gilt das selbe: DIe Bankverbindung muss erfragt werden, der Betrag steht jedoch ´drin ´.
Zur Vervollständigung: MIt dem rechtskräftigen Titel kann gegen Sie, auch im Ausland, vollstreckt werden. Wieso man Sie aber bisher nicht zur Zahlung aufgefordert hat, ist nicht ganz nachvollziehbar. Ist Ihre Postanschrift in der Klage angegeben, oder nur die spanische "Urlaubs-"Adresse?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die verständliche Erklärung des weiteren Ablaufs.
In der Klage ist tatsächlich nur meine spanische Urlaubsadresse enthalten, aus diesem Grund habe ich auch nichts von diesem Verfahren gegen mich mitbekommen. Es wurde mir aber erklärt das einmal versucht wurde mich an dieser Adresse zu erreichen, wenn dann niemand angetroffen wird, würde alles weitere in einem Aushang im Gericht dazu veröffentlicht.
Bei der Geschäftsstelle des spanischen Gerichts hat man mir mitgeteilt das keine weiteren Dokumente zu diesem Fall vorliegen, das würde dann bedeuten das es bisher keinen Kostenfestsetzungsbeschluss seitens des Gerichts gibt, da an meine spanische Anschrift ebenfalls nichts geschickt wurde und im örtlichen Aushang auch nichts zu finden war, oder muß ich davon aus gehen das die Gegenseite einen Antrag auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt hat, mir diesen jedoch nicht mitgeteilt hat.
Andernfalls kann ich das dann so verstehen das dann eventuell keine Verfahrenskosten auf mich zukommen?
Ich habe auch in den ganze Jahren keine einzige Zahlungsaufforderung des gegnerischen Anwalts erhalten, was mir unerklärlich ist Wie ich das verstehe droht nun die Verjährung des Urteils(nach 5 Jahren) und um das Urteil doch noch durchzusetzen bzw. den Schadenersatz zu erhalten könnte die gegnerische Seite nun eine Vollstreckungsklage einreichen, was ich gerne vermeiden möchte, da ich zudem zahlungswillig bin, nur eben bisher nicht wusste wie ich die Summe erfahre und wohin ich bezahlen soll. Dazu werde ich mich aber jetzt umgehend an die gegnerische Seite wenden. Letztlich unklar ist nur ob es Verfahrenskosten gibt oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen und nochmals bestem Dank!
Zunächst möchte ich ergänzen, dass es sich auch um ein sog.Feststellungsurteil handeln könnte- dann wäre im Urteilstenor tatsächlich kein Zahlbetrag aufgeführt. Dann hätte allerdings ein zweiter Prozess geführt werden müssen zwecks Zahlung.
Der Kostenbeschluss MUSS Ihnen zugestellt werden, und sich in der Akte befinden, sonst gibt es keinen. Dies lässt vermuten, dass die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten war.
Durch Urteil festgestellte Ansprüche verjähren m.E. allerdings nicht in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 5 Jahren. Eine Vollstreckungsklage gibt es nicht, nur eine "Vollstreckung" als solche: je nach Betrag hat sich der Gläubiger aber vieleicht nicht die Mühe gebacht, diese einzuleiten.
Es bleibt dabei: Bei Zahlungswillen sollte Kontakt zur Gegenseite aufgenommen werden.